Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

lichkeit’ entspricht der gebräuchlichen Terminologie; Wendungen 
wie ,Staatenhaftung’?903, internationale Haftung’ oder ,vólkerrecht- 
liche Haftung’ werden, der (irreführenden) Nähe des Wortes ‚Haf- 
tung’ zu zivil- und strafrechtlichen Rechtsinstituten wegen, in der 
Regel gemieden?904, 
Das Recht der vólkerrechtlichen Verantwortlichkeit wird als 
der Inbegriff der Sekundárnormen'?995 bezeichnet, die als eine nach- 
bzw. untergeordnete , Korrekturstufe"?906 dann zum Zuge kommen, 
wenn die ,Primárnormen', die ,die internationalen Beziehungen 
durch die Begründung von Rechten sowie von Handlungs- und Un- 
terlassungspflichten regeln"?907, verletzt worden sind?998, In einer 
,Kurzformel' kann es als die Gesamtheit der , neuen Rechtsbeziehun- 
gen" bezeichnet werden, die ,zwischen dem Vólkerrechtssubjekt, 
das eine Vólkerrechtsverletzung begangen hat, und den von dieser 
betroffenen Vólkerrechtssubjekten?909 zu dem Zweck entstehen, 
durch Wiedergutmachung oder Genugtuung die vólkerrechtsgemá- 
sse Lage wiederherzustellen"?910, 
In der Praxis erfolgen Vôlkervertragsrechtsverletzungen durch 
(vólkervertragsrechtswidriges) staatliches Handeln ohne Rücksicht auf 
dessen Urheber?911, d.h. sowohl durch Gesetze??!2, Gerichtsurteile?913 
oder Verwaltungsakte??!4^ ebenso wie durch tatsächliche Handlun- 
gen oder Unterlassungen der für ein Vólkerrechtssubjekt tátigen Per- 
sonen, wie z.B. im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen 
(Realakte)2915, Ob es sich bei der völkerrechtlichen Verantwortlich- 
keit um eine ,Schuldhaftung' oder um eine ,Erfolgshaftung' handelt, 
2903 So Schlochauer S. 330, der auch vom ,vólkerrechtlichen Staatenhaftungsrecht" spricht. 
2904 Ipsen S. 490 und S. 497. 
2905 Neuhold/Hummer/Schreuer S. 410. 
2906 Ipsen S. 494. 
2907 Ipsen S. 494. 
2908 Ipsen S. 494 oder Rousseau S. 11f. Siehe zur Definition des ,vólkerrechtlichen Unrechts' 
Neuhold/Hummer/Schreuer S. 413: ,Auslósendes Moment der vólkerrechtlichen Verantwort- 
lichkeit ist eine vollendete Vólkerrechtsverletzung, d.h. die auf Handeln oder Unterlassen be- 
ruhende Verletzung eines konkreten vólkerrechtlichen Rechts, auf dessen Einhaltung oder 
Erfüllung das verletzte Vólkerrechtssubjekt einen Anspruch hat". 
2909 Nach Rousseau S. 9 ist die responsabilité internationale ... une relation d'Etat à Etat". 
2910 Ipsen S. 498. 
2911 Neuhold/Hummer/Schreuer S. 422 oder Schlochauer S. 332f. 
2912 Rousseau S. 44ff. 
2913 Rousseau S. 66f. 
2914 Rousseau S. 37ff. 
2915 Neuhold/Hummer/Schreuer S. 413f oder Schlochauer S. 331ff. 
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