lichkeit’ entspricht der gebräuchlichen Terminologie; Wendungen
wie ,Staatenhaftung’?903, internationale Haftung’ oder ,vólkerrecht-
liche Haftung’ werden, der (irreführenden) Nähe des Wortes ‚Haf-
tung’ zu zivil- und strafrechtlichen Rechtsinstituten wegen, in der
Regel gemieden?904,
Das Recht der vólkerrechtlichen Verantwortlichkeit wird als
der Inbegriff der Sekundárnormen'?995 bezeichnet, die als eine nach-
bzw. untergeordnete , Korrekturstufe"?906 dann zum Zuge kommen,
wenn die ,Primárnormen', die ,die internationalen Beziehungen
durch die Begründung von Rechten sowie von Handlungs- und Un-
terlassungspflichten regeln"?907, verletzt worden sind?998, In einer
,Kurzformel' kann es als die Gesamtheit der , neuen Rechtsbeziehun-
gen" bezeichnet werden, die ,zwischen dem Vólkerrechtssubjekt,
das eine Vólkerrechtsverletzung begangen hat, und den von dieser
betroffenen Vólkerrechtssubjekten?909 zu dem Zweck entstehen,
durch Wiedergutmachung oder Genugtuung die vólkerrechtsgemá-
sse Lage wiederherzustellen"?910,
In der Praxis erfolgen Vôlkervertragsrechtsverletzungen durch
(vólkervertragsrechtswidriges) staatliches Handeln ohne Rücksicht auf
dessen Urheber?911, d.h. sowohl durch Gesetze??!2, Gerichtsurteile?913
oder Verwaltungsakte??!4^ ebenso wie durch tatsächliche Handlun-
gen oder Unterlassungen der für ein Vólkerrechtssubjekt tátigen Per-
sonen, wie z.B. im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen
(Realakte)2915, Ob es sich bei der völkerrechtlichen Verantwortlich-
keit um eine ,Schuldhaftung' oder um eine ,Erfolgshaftung' handelt,
2903 So Schlochauer S. 330, der auch vom ,vólkerrechtlichen Staatenhaftungsrecht" spricht.
2904 Ipsen S. 490 und S. 497.
2905 Neuhold/Hummer/Schreuer S. 410.
2906 Ipsen S. 494.
2907 Ipsen S. 494.
2908 Ipsen S. 494 oder Rousseau S. 11f. Siehe zur Definition des ,vólkerrechtlichen Unrechts'
Neuhold/Hummer/Schreuer S. 413: ,Auslósendes Moment der vólkerrechtlichen Verantwort-
lichkeit ist eine vollendete Vólkerrechtsverletzung, d.h. die auf Handeln oder Unterlassen be-
ruhende Verletzung eines konkreten vólkerrechtlichen Rechts, auf dessen Einhaltung oder
Erfüllung das verletzte Vólkerrechtssubjekt einen Anspruch hat".
2909 Nach Rousseau S. 9 ist die responsabilité internationale ... une relation d'Etat à Etat".
2910 Ipsen S. 498.
2911 Neuhold/Hummer/Schreuer S. 422 oder Schlochauer S. 332f.
2912 Rousseau S. 44ff.
2913 Rousseau S. 66f.
2914 Rousseau S. 37ff.
2915 Neuhold/Hummer/Schreuer S. 413f oder Schlochauer S. 331ff.
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