spruch des Staatsgerichtshofes von der Regierung aufgrund von Art.
43 Abs. 2 StGHG im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt mit dem
Hinweis „Artikel 83 der Regierungsverordnung vom 27. März 1973,
LGBl. 1973 Nr. 24, wird als gesetzwidrig aufgehoben”?884 kundgemacht
worden. Uber StGH 1978/8 hinaus ist der Staatsgerichtshof auf die
Vólkervertragsrechtsmássigkeit des Landesrechts in mehreren Fällen
zwar eingegangen?885, In keinem dieser Fálle ist von ihm jedoch ein
Konflikt zwischen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht festge-
stellt worden, der durch die Beseitigung (Kassation) einer der beiden
an der Normenkollision beteiligten Bestimmungen zu beheben gewe-
sen wäre.
Die Kassation von dem Völkervertragsrecht widersprechen-
dem Landesrecht ist weder sinnvoll noch zweckmässig.
Der Grund hierfür liegt darin, dass eine Bestimmung des Lan-
desrechts, die einem bestimmten völkerrechtlichen Vertrag wider-
spricht, mit anderen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar und in Fäl-
len, in denen keine Berührungspunkte mit irgendwelchen völkerrecht-
lichen Verträgen bestehen, ohne weiteres rechtmässig sein kann. Der
Sachverhalt, über den in StGH 1978/8 zu befinden war, ist ein Mu-
sterbeispiel hierfür, ein anderes bilden die 88 57ff ZPO (aktorische
Kaution), um deren Rechtmässigkeit („EWR-Konformität“?886) es in
StGH 1997/31 ging. Die Rechtsfolge einer (allgemein verbindli-
chen?887) Aufhebung der dem Völkervertragsrecht unter den besonderen
Umständen eines bestimmten (Anlass-)Falles widersprechenden Bestim-
mung des Landesrechts nach Massgabe des Kassationsprinzips ist in
diesen Fällen weder angemessen noch wird diese Rechtsfolge vom
Vólker(vertrags-)recht gefordert?888,
Nach geltendem Recht (Art. 104 Abs. 2 LV, StGHG sowie Pra-
xis des Staatsgerichtshofes) bestehen in den Féllen einer Normenkol-
lision zwischen dem Völkervertrags- und dem Landesrecht zwei
Môglichkeiten, um ein dem Rechtsschutz- und Rechtssicherheitsbe-
dürfnis der Einzelnen entsprechendes Ergebnis zu erzielen: Der
Staatsgerichtshof kann
aufgehoben worden; siehe hiezu Pkt. 2.8.5 der Entscheidungsgründe, S. 18 des Entschei-
dungstextes.
2884 Kundmachung vom 19. Dezember 1978, LGBI. 1979 Nr. 5 (Kursivstellung durch den Verfas-
ser).
2885 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 3.
2886 StGH 1997/31, n. publ., Pkt. 2 der Entscheidungsgründe, S. 15ff des Entscheidungstextes.
2887 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.4.2.
2888 Siehe hierzu das 14. Kapitel Pkt. 2.1.
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