ständig geltend gemacht werden'?8^5, Die Behauptung einer
Verletzung solcher Bestimmungen ,ist nur in Verbindung mit
der Verletzung eines verfassungsmässig gewährleisteten
Rechts môglich”; ist dies nicht der Fall, geht die Verfassungs-
beschwerde (Grundrechtsrüge) ,in der Rüge der Willkür bei
der Rechtsanwendung auf“2846, Dass die Willkürpraxis des
Staatsgerichtshofes auch „für die Auslegung und Anwendung
von vôlkerrechtlichen Verträgen (gilt)“2847, steht seit Anfang
der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts fest; unter
dem Titel der Willkiir (der Rechtsverweigerung?848) kann so-
wohl eine qualifiziert unrichtige Auslegung und Anwendung
des Völkervertrags- im Landesrecht geltend gemacht werden
als auch die Ablehnung bzw. die unterlassene Ermittlung oder
Berücksichtigung der unmittelbaren Anwendbarkeit eines
vólkerrechtlichen Vertrages?849,
Zum anderen bildet das Lesalitütsprinzip ausserhalb von Art.
33 Abs. 2 LV kein eigenstündiges Grundrecht?990, sodass „die
Unzulàssigkeit der Rüge der Verletzung des Legalitátsprin-
zips ... nur für die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit
eines Einzelaktes", d.h. nur im Rahmen einer Verfassungsbe-
schwerde (Grundrechtsrüge) gilt, ,nicht jedoch in bezug auf
die Normenkontrolle. Denn hinsichtlich der Überprüfung der
Verfassungsmássigkeit von Gesetzen und der Gesetzmàssig-
keit von Verordnungen sieht Art 104 Abs 2 Satz 1 LV i.V.m.
Art 23 Abs 1 lit a StGHG eine spezifische Überprüfungskom-
petenz des Staatsgerichtshofes vor. Insoweit ist es nicht erfor-
derlich, dass ein Beschwerdeführer zusátzlich zur Normen-
kontrollrüge die Verletzung eines anerkannten Grundrechtes
2845 StGH 1996/26, n. publ., Pkt. 3 der Entscheidungsgründe, S. 11 des Entscheidungstextes.
2846 StGH 1996/26, n. publ., Pkt. 3 der Entscheidungsgründe, S. 11 des Entscheidungstextes.
2847 StGH 1990/7, LES 1/1992 S. 11.
2848 Kley (Verwaltungsrecht) S. 100 in Bezug auf die Auslegung unmittelbar anwendbaren Vólker-
vertragsrechts.
2849 Gleichlautend Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 110 mit dem Hinweis darauf, dass „Richter
und Verwaltungsbehórden" in den Fällen der unmittelbaren Anwendbarkeit eines völkerrecht-
lichen Vertrages dazu „verpflichtet (sind), diese Regeln als solche dem Einzelnen gegenüber
anzuwenden“ (Kursivstellung durch den Verfasser). In StGH 1996/26, n. publ., Pkt. 3 der Ent-
scheidungsgründe, S. 12 des Entscheidungstextes, heisst es, dass sich „vorliegend die Frage
(stellt), ob die FL Verwaltungsbeschwerdeinstanz Art 1 des Niederlassungsvertrages in quali-
fiziert unsachlicher Weise nicht angewandt hat".
2850 Siehe hierzu StGH 1996/4, LES 4/1997 S. 106.
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