Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

3.2 
Gesetzgebungsverfahrens nicht nur berechtigt, sondern auch verpflich- 
tet. Der Qualitátsstandard hat dabei — grundsätzlich — der gleiche zu 
sein; der Erlass vólkerrechtswidrigen Landesrechts ist mit der gleichen 
Dringlichkeit zu vermeiden wie jener verfassungswidrigen. 
Fazit und Ausblick 
Vor diesem Hintergrund sind auch in Liechtenstein so bald wie 
móglich Mittel (im Sinne von sachlichen und personellen Ressour- 
cen) zur Verfügung zu stellen, die es dem Land und seinen Institu- 
tionen auch auf der Ebene der Gesetzgebung ermóglichen, nicht nur 
dem Vorrangprinzip zu entsprechen, sondern auch den mehr oder 
weniger unwillkommenen Entwicklungen?8!6 der letzten drei Jahre 
zuvorzukommen. 
Die Notwendigkeit, in diesem Bereich von einer passiven zu 
einer aktiven Haltung überzugehen, haben die Vorwürfe gegen den 
Finanzdienstleistungssektor in den Jahren 2000 und 2001 zur Genüge 
belegt. Neben dieser Problematik stehen heute die Massnahmen der 
Staatengemeinschaft gegen den internationalen Terrorismus, und 
zwar vor allem mit dem Ziel einer Austrocknung seiner Geldquellen 
im Mittelpunkt. Die Dimension dieser Entwicklungen ist für den 
Kleinstaat Liechtenstein von zentraler Bedeutung. Zu ihrer aussen- 
politischen Analyse muss, und zwar nicht nur aus diesem Grunde, 
mehr denn je eine rechtspolitische treten. Strategie bedeutet immer 
auch Antizipation. 
2816 Siehe hierzu das 5. Kapitel Pkt. 3. 
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