3.2
Gesetzgebungsverfahrens nicht nur berechtigt, sondern auch verpflich-
tet. Der Qualitátsstandard hat dabei — grundsätzlich — der gleiche zu
sein; der Erlass vólkerrechtswidrigen Landesrechts ist mit der gleichen
Dringlichkeit zu vermeiden wie jener verfassungswidrigen.
Fazit und Ausblick
Vor diesem Hintergrund sind auch in Liechtenstein so bald wie
móglich Mittel (im Sinne von sachlichen und personellen Ressour-
cen) zur Verfügung zu stellen, die es dem Land und seinen Institu-
tionen auch auf der Ebene der Gesetzgebung ermóglichen, nicht nur
dem Vorrangprinzip zu entsprechen, sondern auch den mehr oder
weniger unwillkommenen Entwicklungen?8!6 der letzten drei Jahre
zuvorzukommen.
Die Notwendigkeit, in diesem Bereich von einer passiven zu
einer aktiven Haltung überzugehen, haben die Vorwürfe gegen den
Finanzdienstleistungssektor in den Jahren 2000 und 2001 zur Genüge
belegt. Neben dieser Problematik stehen heute die Massnahmen der
Staatengemeinschaft gegen den internationalen Terrorismus, und
zwar vor allem mit dem Ziel einer Austrocknung seiner Geldquellen
im Mittelpunkt. Die Dimension dieser Entwicklungen ist für den
Kleinstaat Liechtenstein von zentraler Bedeutung. Zu ihrer aussen-
politischen Analyse muss, und zwar nicht nur aus diesem Grunde,
mehr denn je eine rechtspolitische treten. Strategie bedeutet immer
auch Antizipation.
2816 Siehe hierzu das 5. Kapitel Pkt. 3.
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