Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Kritik 
Die Aufgabe, Normenkollisionen zwischen dem Völkervertrags- und 
dem Landesrecht auf der Ebene der Gesetzgebung zu beheben, be- 
dingt eine Wahl anderer Mittel als auf der Ebene des Vollzugs. 
Trotzdem entspricht sie nicht weniger einem Gebot, als es in Gerichts- 
oder Verwaltungsverfahren, d.h. im Rahmen der ,Vollziehung' der 
Fall ist: Nachdem das Ausmass des Vólkervertragsrechts nach wie 
vor nicht nur absolut, sondern auch relativ, d.h. im Verhältnis zum 
Landesrecht wächst, ist die Übereinstimmung zwischen diesen bei- 
den Rechtsordnungen auf einem kritischen Pfad zu verwirklichen. Die 
Bedeutung dieses Ausgangspunktes wird je länger umso grösser: 
Unter den Bedingungen neuer Erscheinungsformen des (verbindli- 
chen oder unverbindlichen) Vólker(vertrags-)rechts, wie z.B. jener 
der Schwarzen Liste der FATF, wird der Auftrag, das Landes- ,, dem 
übergeordneten Recht" im Rahmen und nach Massgabe einer Strate- 
gie ,anzupasssen"2806, mehr denn je zu einer Lebens-, wenn nicht gar 
zu einer Überlebensfrage des Kleinstaates Liechtenstein?807, 
Die Verantwortung für eine Überprüfung des Landes- auf seine 
Vereinbarkeit mit dem Vólkervertragsrecht darf also nicht nur den 
Vollzugsorganen oder dem Staatsgerichtshof übertragen werden - 
sie liegt schon am Ausgangspunkt der Tütigkeit der Gesetzgebungsorgane. 
Jede andere Haltung wäre in sich widersprüchlich: Völkerrechtliche 
Verträge werden, und zwar in der Regel von denselben (Gesetzgebungs- 
)Organen?908, in der Absicht und unter der (sowohl vólkervertrags- 
als auch landesrechtlichen) Prámisse ihrer Einhaltung abgeschlos- 
sen?809 Wire dem nicht so, würden Rechtsinstitute wie das Gebot 
einer vólkerrechtskonformen Auslegung des Landesrechts?810 a4 ab- 
surdum geführt. 
Auf dieser Linie liegt der Imperativ, schon bei der Rechtsset- 
zung und nicht erst bei der Rechtsdurchsetzung für eine Übereinstim- 
mung des Landes- mit dem Vólkervertragsrecht besorgt zu sein. 
Standpunkte wie jener Hochs, wonach , der Gesetzgeber ... an beste- 
hende Gesetze einschliesslich den auf Gesetzesstufe stehenden 
Staatsvertrágen (nicht gebunden ist)/?8!!, sind abzulehnen — auch 
2806 Regierung (Diskussionspapier) S. 37 sowie nahezu gleichlautend S. 21. 
2807 Siehe hierzu das 5. Kapitel Pkt. 3. 
2808 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.1. 
2809 Siehe hierzu die Postulatsbeantwortung S. 11 oder StGH 1995/5, LES 1/1997 S. 6 in Bezug 
auf das Verhaltnis zwischen dem (alten) RHG und dem ERHU. 
2810 Siehe hierzu das 15. Kapitel Pkt. 4.1. 
2811 Hoch (Verfassung- und Gesetzgebung) S. 208. 
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