Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Initiativverfahren 
In Initiativverfahren, — d.h. in Verfahren, die zur Abänderung oder 
Aufhebung bestehenden oder zum Erlass neuen Landesrechts auf- 
grund eines Vorstosses des Landesfürsten, des Landtages, des Volkes oder 
von Gemeinden in Form einer Initiative führen — sieht Art. 70b VRG 
eine , Vorprüfung/?/7? von ,Sammel- oder Gemeindeinitiativen"?/73 
durch die Regierung vor. Diese Vorprüfung hat sich auf die Frage zu 
beziehen, ob die Initiative „mit der Verfassung und den bestehenden 
Staatsverträgen“2774 übereinstimmt; der entsprechende Bericht und 
Antrag (der Regierung) wird vom Landtag „in seiner nächsten Sit- 
zung“2775 in Behandlung gezogen und „ungesäumt“?/76 erledigt. 
Lautet der Befund des Landtages auf Verfassungs- oder Völ- 
kervertragsrechtswidrigkeit, ist die Initiative von ihm für nichtig zu 
erklären?/77, wobei die Nichtigerklärung des Initiativtextes bzw. — 
vorganges (durch den Landtag) beim Staatsgerichtshof angefochten 
werden kann?/78, 
Das Vorprüfungsverfahren gemäss Art. 70b VRG ist ,nach der 
Systematik des Gesetzes"?/79 sowohl bei Verfassungs- als auch bei Geset- 
zesinitiativen durchzuführen. Dabei kommen als Prüfungsmasstab nur 
solche vólkerrechtlichen Vertráge in Frage, denen ganz oder teilwei- 
se?/80 ,Übergesetzes-, Verfassungs- oder Überverfassungsrang zu- 
kommt“2781, Dieser Umstand hat zur Folge, dass ,von Regierung 
und Landtag in jedem einzelnen Falle einer Gesetzes- oder Verfas- 
sungsinitiative vorerst der Rang des allfálligen staatsvertraglichen 
Prüfungsmasstabes zu eruieren sein (wird), und erst nachher kann 
die Übereinstimmung eines niederrangigen Initiativtextes mit dem 
vorgegebenen Staatsvertrag überprüft werden“2782, Zur Vorprüfung 
2772 Randtitel von Art. 70b VRG. 
2773 Art. 70b Abs. 1 VRG. 
2774 Art. 70b Abs. 1 VRG. 
2775 Art. 70b Abs. 2 VRG. 
2776 Art. 81 Abs. 1 VRG. 
2777 Art. 70b Abs. 2 VRG. 
2778 Art. 70b Abs. 3 VRG. 
2779 Batliner (Volksrechte) S. 165. 
2780 Batliner (Volksrechte) S. 165 weist darauf hin, dass vôlkerrechtliche Verträge nicht nur als 
Ganzes, sondern auch in Form von „einzelnen Bestimmungen“ Prüfungsmasstab sein kön- 
nen. 
2781 Batliner (Volksrechte) S. 165 sowie nahezu gleichlautend Hoop S. 295. 
2782 Batliner (Volksrechte) S. 166. Siehe hierzu das 13. Kapitel Pkt. 2.2.3. 
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