Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

zu bringen?/63 oder auch nur um „Lockerungen der vertraglichen 
Bindung“?764 74 erzielen. 
Das Recht und die Pflicht der Regierung, dem Landtag Auf- 
schluss über die Völkervertragsrechtsmässigkeit einer Regierungs- 
vorlage zu geben, erstreckt sich nicht nur auf die Frage der inhaltli- 
chen (,materiellen’) Vereinbarkeit, sondern auch auf die Rechtsfolgen 
einer Verletzung des Völkervertragsrechts (d.h. auf den Umstand einer 
Haftbarkeit des Landes und seiner Institutionen?/65) einerseits und 
auf die Option andererseits, die Vereinbarkeit des Landes- mit dem 
Völkervertragsrecht durch eine Revision nicht des ersteren, sondern 
des letzteren herzustellen?/96, d.h. — , bei Vorliegen wichtiger Grün- 
de"?767 — durch eine Kündigung des betreffenden vólkerrechtlichen 
Vertrages (,Suspendierung/, zu der die Regierung ohne Beteiligung 
des Landtages zuständig ist?/68) als dem äussersten zur Verfügung 
stehenden Mittel?/69, 
Unterlässt es die Regierung, dem Landtag im Rahmen einer 
Regierungsvorlage (d.h. in dem betreffenden Bericht und Antrag, der 
seit dem Jahre 1983 „in Entsprechung eines Landtagspostulates in sy- 
stematisierter Form erstellt“2779 wird) Aufschluss über deren Vólker- 
vertragsrechtsmässigkeit zu geben, kann ohne weiteres ein Antrag 
auf Rückweisung an die Regierung gemáss Art. 30 Abs. 2 GOLT ge- 
stellt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Frage der Vólker- 
vertragsrechtsmássigkeit auf die gleiche Art und Weise zu behandeln 
wie jene der Verfassungsmássigkeit (auf die von der Regierung in ih- 
ren Berichten und Antrágen in entsprechenden ,Ausführungen"?/7! 
einzugehen ist). 
2763 Siehe hierzu Hoop S. 235ff oder Allgàuer S. 273 und zu den Grenzen einer solchen Praxis 
Westerdiek S. 551ff oder Batliner (EMRK) S. 150ff. 
2764 Hoop S. 236. 
2765 Siehe hierzu das 22. Kapitel Pkt. 2 sowie das Bundesamt für Justiz und die Generaldirektion 
für Vólkerrecht (Gemeinsames Gutachten) S. 426. 
2766 Siehe hierzu das Bundesamt für Justiz und die Generaldirektion für Vólkerrecht (Gemeinsa- 
mes Gutachten) S. 426. 
2767 Bundesamt für Justiz und Generaldirektion für Vólkerrecht (Gemeinsames Gutachten) S. 426. 
2768 Siehe hierzu StGH 1999/14, n. publ., Punkt 2.4 der Entscheidungsgründe, S. 22 des Ent- 
scheidungstextes, sowie StGH 1998/56, LES 3/2000 S. 110. 
2769 Siehe hierzu Thürer (NZZ) S. 15: ,Sodann ist zu beachten, dass im Kollisionsfall durch 
entsprechende Regelungen betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens von neuem inner- 
staatlichem Recht den für die Aussenpolitik zustándigen Behórden die Móglichkeit einzuráu- 
men ist, widersprechende vólkerrechtliche Bindungen rechtzeitig anzupassen oder aufzuló- 
sen". 
2770 Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 74. 
2771 Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 74. 
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