Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.1 
Vorgehensweise und Anfechtungsmöglichkeiten 
Vorgehensweise 
In Bezug auf die Lösungsmechanismen, die auf der Ebene der Ge- 
setzgebung zur Verfügung stehen, wird, der Einfachheit halber, zwi- 
schen dem (hàufigen) ,Gesetzgebungsverfahren' und dem (seltenen) 
/Initiativverfahren’ unterschieden?"*", 
Gesetzgebungsverfahren 
In Gesetzgebungsverfahren — d.h. in Verfahren, die zur Anderung, 
Ergänzung oder Aufhebung bestehenden oder zum Erlass neuen 
Landesrechts aufgrund eines Vorstosses der Regierung führen?"^8 — ist 
vom Grundsatz auszugehen, dass das Vólkervertragsrecht ,der Ge- 
setzgebung Schranken setzt?/^9. Dieser Grundsatz ist von der Regie- 
rung nicht nur implizit, sondern auch explizit anerkannt worden: Im 
Zuge des EWR-Beitritts hat die Regierung erklárt, dass ,nationale 
Rechtsakte, welche dem EWR-.. Recht widersprechen, verhindert 
werden müssen"?/90, dass , die innerstaatlichen Rechtsetzungsorgane 
(Regierung und Landtag) keine widersprechenden Normen mehr 
zulassen dürfen"?/5! und dass ,aufgrund des Vorrangs des EWR- 
...Rechts ... EWR-..-widriges spáteres nationales Recht nicht erlassen 
werden darf“2752, Die Rechtssicherheit gebiete es, das Landesrecht 
,dem übergeordneten Recht anzupassen"?753, 
Trotz der zenztralen Bedeutung dieses Grundsatzes bestehen 
in Liechtenstein keine Vorkehrungen mit dem Ziel, die Vereinbarkeit 
Siehe hierzu aber auch dens. (Vólkerrecht) S. 669, wo von einer ,vólkerrechtliche(n) ... Pflicht 
auch des Bundesgesetzgebers zur Beachtung des Vólkerrechts" die Rede ist. 
2747 Vorbehalten bleibt das vólkervertragsrechtliche Verordnungsrecht, das die Regierung auf- 
grund und im Rahmen der Praxis des Staatsgerichtshofes geniesst; siehe hierzu das 12. Ka- 
pitel. 
2748 Zu einem solchen Vorstoss kann es ohne weiteres auch in Fállen kommen, in denen der 
Staatsgerichtshof — wie in StGH 2000/22, n. publ., Pkt. 3.2 der Entscheidungsgründe, S. 11f 
des Entscheidungstextes, in Bezug auf $8 14 Abs. 4 VAG und Art. 6 EMRK - die Vólkerver- 
tragsrechtswidrigkeit einer Bestimmung des Landesrechts innerhalb oder ausserhalb einer 
,Appellentscheidung' festgestellt oder auch nur angedeutet hat. 
2749 Bundesamt für Justiz und Generaldirektion für Vólkerrecht (Gemeinsames Gutachten) S. 423. 
2750 Regierung (Diskussionspapier) S. 4. 
2751 Regierung (Diskussionspapier) S. 5. 
2752 Regierung (Diskussionspapier) S. 22. 
2753 Regierung (Diskussionspapier) S. 37 sowie nahezu gleichlautend S. 21. Gleichlautend Wille 
(Staatliche Ordnung) S. 87. 
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