4.1
4.2
Rechtsquellenstufe des in Frage stehenden völkerrechtlichen Vertra-
ges zu befinden - dies deshalb, weil eine solche Qualifikation das
Kernstück jener ,Geltungsprüfung' bildet, die sich der Staatsgerichts-
hof in seiner Funktion als Normenkontrollgerichtshof vorbehalten
hat?7?9, ]st dem aber so, ist den Anderen Gerichten die Befugnis zu
einer Rangbestimmung in Konfliktfállen also entzogen, ist es ihnen
unimóglich, die klassischen Derogationsregeln (die eine Rangbestim-
mung zur Voraussetzung haben), auf den in Frage stehenden Fall ei-
nes Konfliktes zwischen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht
zur Anwendung zu bringen.
Ergebnis
Vorrangprinzip und Normenkontrolle als Lósungsmechanismen
Als Lósungsmechanismen für eine Behebung von Normenkollisionen
zwischen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht treten in der
Praxis des Staatsgerichtshofes die beiden Grundsätze des Vorrangprin-
zips einerseits und der Normenkontrolle andererseits hervor. Eine An-
wendung dieser beiden Grundsátze verschafft allen drei Staatsfunk-
tionen (Legislative, Exekutive und Judikative) einen Rahmen (einen
Handlungsauftrag), der unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Zu-
stándigkeit in jedem Zeitpunkt massgebend ist. Auf ihrer Grundlage
lassen sich die folgenden Vorgaben tür eine Behebung von Normen-
kollisionen zwischen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht er-
mitteln.
Vorgaben für die Behebung von Normenkollisionen
Für die Vollzugsorgane, und zwar (positiv) für die Anderen Gerichte
und (negativ) für die Sonstigen Vollzugsorgane, gelten für eine Be-
hebung von Normenkollisionen zwischen dem Vólkervertrags- und
dem Landesrecht die folgenden Vorgaben:
* Der Staatsgerichtshof behandelt die Frage der Vólkervertrags-
rechtsmássigkeit des Landesrechts im Verháltnis zu den Anderen
2729 Siehe hierzu oben Pkt. 3.3.4.2.
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