Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

3.4.3 
Verhältnis des Kassationsprinzips zu den klassischen Derogations- 
regeln 
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Kassationsprinzip eine 
Anwendung der klassischen Derogationsregeln der lex superior oder 
der lex posterior im Geltungsbereich der Normenkontrolle deshalb 
verdrängt, weil die Funktion des Staatsgerichtshofes als Normenkon- 
trollgerichtshof in einer Überprüfung der Übereinstimmung von 
zwei (oder mehreren) Bestimmungen besteht?/?5 und ihr Ergebnis — 
die Aufhebung der verfassungs- oder vólkervertragsrechtswidrigen 
Bestimmung - im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundge- 
macht wird?/?6, 
Auch wenn der Staatsgerichtshof in StGH 1978/8 nichts ande- 
res getan zu haben scheint, als den klassischen Derogationsregeln der 
lex superior und der lex posterior das Wort zu reden?"?", steht fest, dass 
er zwischen den Fàllen einer Überprüfung der Verfassungsmüssigkeit 
einerseits und der Vólkervertragsrechtsmüssigkeit andererseits keinen 
Unterschied gemacht und sich in beiden Fállen einzig und allein auf 
die inhaltliche (,materielle^ Vereinbarkeit der betreffenden Bestim- 
mungen bezogen hat — und nicht auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttre- 
tens (lex posterior) oder auf die Rechtsquellenstufe, auf der sie stehen 
(lex superior). Für eine Anwendung der klassischen Derogationsre- 
geln besteht im Rahmen der Normenkontrolle damit ebenso wenig 
Raum wie im Geltungsbereich des Vorrangprinzips?/?8, 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich das Kassations- 
prinzip einer Anwendung der klassischen Derogationsregeln auch 
sonst entgegenstellt — und zwar auf der Ebene der Anderen Gerichte: 
Steht aufgrund der Praxis des Staatsgerichtshofes fest, dass diesen 
(den Anderen Gerichten) eine ,Geltungsprüfung' vólkerrechtlicher 
Vertráge dann untersagt ist, wenn es zu einem Konflikt mit dem 
Landesrecht gekommen ist (d.h. wenn vor einem Anderen Gericht 
ernsthafte Zweifel an der Vólkervertragsrechtsmássigkeit des Lan- 
desrechts bestehen), ergibt sich aus diesem Verbot ohne weiteres, 
dass es den Anderen Gerichten in diesen Fällen verwehrt ist, über die 
2725 Siehe hierzu Wille (Normenkontrolle) S. 2841f. 
2726 Art. 43 Abs. 2 StGHG. 
2727 Aus StGH 1978/8, StGH 1981 S. 5f ergibt sich, dass der Staatsgerichtshof in diesem Er- 
kenntnis unter Anwendung sowohl der Grundlagen der Normenkontrolle als auch der klassi- 
schen Derogationsregein vorgegangen ist: Den Grundlagen der Normenkontrolle entlehnt war 
die vom Staatsgerichtshof ausgesprochene Hechtsfolge bzw. der Inhalt der von ihm getroffe- 
nen Entscheidung; den klassischen Derogationsregeln entlehnt war der Grundsatz, dass hó- 
herrangiges Recht niederrangigem vorgeht. 
2728 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 2. 
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