Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

3.4.2 
1993/62709 und in StGH 1993/15%710 bestitigt und in StGH 1982/39 
als „sinnvoll“2711 bezeichnet. 
Das Ziel einer Wahl der Kassation als (zwingender) Rechtsfol- 
ge einer vom Staatsgerichtshof festgestellten Verfassungs- oder Völ- 
kervertragsrechtswidrigkeit ergibt sich aus sich selbst: Durch eine 
Kassation wird „die Absicherung der Verfassung dadurch (ver- 
stärkt), dass verfassungswidrige Normen durch den Verfassungsge- 
richtshof kassiert (aufgehoben) anstatt bloss im Anwendungsfall 
nicht angewendet werden“2712, Mit der Anordnung einer Kassation, 
d.h. mit der Erteilung eines Kassationsbefehls an den Staatsgerichtshof, 
soll von Verfassungs- und Gesetzes wegen verhindert werden, dass über 
das Schicksal einer als widerrechtlich festgestellten Bestimmung 
Ambivalenz ent- oder bestehen kann. Dieser ratio ist zu folgen. 
Die Alternative zwischen der Anordnung einer Kassation und 
einem Verzicht auf Kassation, die der Staatsgerichtshof im Rahmen der 
Normenkontrolle einzig und allein besitzt, ist die eine Seite. Die an- 
dere Seite ist die der Qualität ihrer Rechtswirkungen. 
Rechtsfolgen des Kassationsprinzips 
Ordnet der Staatsgerichtshof eine Kassation wegen Verfassungs- 
oder Vôlkervertragsrechtswidrigkeit an, ist der Spruch dieser Ent- 
scheidung von der Regierung im Liechtensteinischen Landesgesetz- 
blatt kundzumachen?/!?. Die Aufhebung wird am Tage der Kund- 
machung oder nach dem Ablauf einer, vom Staatsgerichtshof festge- 
setzten Frist von höchstens sechs Monaten rechtskräftig?/1*, Verzich- 
tet der Staatsgerichtshof auf eine Kassation, weist er den Prüfantrag 
ab. In diesem Falle bleibt die in Frage stehende Rechtsvorschrift in 
Kraft und geniesst ausnahms- und vorbehaltslos Verbindlichkeit 
i.S.v. Art. 14 KmG und innerstaatliche Geltung i.S.v. Art. 15 KmG. 
In beiden Fállen kommt der Entscheidung des Staatsgerichts- 
hofes die Qualitát eines ,, Ausspruches"?715 zu, die über die ,Gebun- 
2709 StGH 1993/6, LES 2/1994 S. 44f. 
2710 StGH 1993/15, LES 2/1994 S. 53. 
2711 StGH 1982/39, LES 4/1983 S. 118. 
2712 Batliner (Verfassungsrecht) S. 25. 
2713 Art. 43 Abs. 2 StGHG. Siehe zur ratio dieser Bestimmung Brandstätter S. 100. 
2714 Art. 43 Abs. 2 StGHG. Siehe zur ratio dieser Bestimmung in der Praxis des Staatsgerichts- 
hofes Waschkuhn (Justizrechtsordnung) S. 44. 
2715 Art. 43 Abs. 2 StGHG. 
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