Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Sinn und Zweck der Normenkontrolle dadurch widersprechen, dass 
es „völlig offen lassen (würde), ob die Norm weiterbesteht oder 
nicht“2698, Erweist sich eine ,bei Prüfung anzuwendende Vor- 
schrift”2699 als verfassungs- oder gesetzmässig, ist aus diesem Grun- 
de festzustellen, dass sie , wirksam und anzuwenden ist"?790, erweist 
sie sich als verfassungs- oder gesetzwidrig, ist sie je nach dem Um- 
fang ihrer Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit ganz oder teilwei- 
se2791 aus dem Rechtsbestand auszuscheiden2792, 
Die Verfassungs- oder Vólkervertragsrechtswidrigkeit einer 
Bestimmung des Landesrechts hat ,deren Aufhebung" also in jedem 
Falle ,zur Folge"?703 — wobei es sich aufgrund von Art. 104 Abs. 2 er- 
ster Satz LV und Art. 112 Abs. 1 LV von selbst versteht, dass nur Be- 
stimmungen formeller Gesetze oder Verordnungen, nicht aber solche 
der LV aufgehoben werden kónnen — und zwar auch dann nicht, 
wenn der Normwiderspruch zwischen Bestimmungen des Vólker- 
vertrags- und des Verfassungsrechts besteht (wie dies z.B. in Bezug 
auf Art. 28 EWRA und Art. 107 LV angenommen worden ist?/0^), 
Unter Berufung auf die Praxis des Staatsgerichtshofes in StGH 
1982/37 und in StGH 1993/6 ist diese Rechtslage als ,Alternati- 
ve"?705 bezeichnet worden, die dem Staatsgerichtshof nur die Wahl 
lásst, ,eine Norm entweder als verfassungswidrig aufzuheben oder 
sie weiterhin in Geltung zu lassen"?"06; tertium non datur?"07, Der 
Staatsgerichtshof hat diese ,Antragsvoraussetzungen ?/08 in StGH 
2698 StGH 1978/8, LES 1981 S. 6. Siehe hierzu Brandstátter S. 91. 
2699 StGH 1988/22 und 1989/1, LES 1/1990 S. 4. 
2700 StGH 1990/13, LES 4/1991 S. 138. 
2701 Art. 38 Abs. 3 StGHG. 
2702 StGH 1978/2, Stotter (Verfassung) S. 218. In StGH 1977/10, LES 1981 S. 57 heisst es noch 
deutlicher: ,Ein Prüfungsergebnis negativer Art ... würde allein", d.h. ohne Kundmachung im 
Liechtensteinischen Landesgesetzblatt, ,vóllig offen lassen, ob die Norm weiterbesteht oder 
nicht. Die Notwendigkeit in einem solchen Fall die Aufhebung auszusprechen, ergibt sich aus 
den somit offenen Rechtsfolgen, da Art. 43, Abs. 2 StGH-Gesetz die Veröffentlichung im Lan- 
desgesetzblatt nur bei ‚Aufhebung‘ vorsieht“. 
2703 Wille (Normenkontrolle) S. 265 (Kursivstellung durch den Verfasser) unter Berufung auf StGH 
1978/8, LES 1981 S. 7, allerdings unter der (bedauernswerten weil missverständlichen) Ein- 
schränkung, dass „diese Entscheidung ... unter die frühere Judikatur einzureihen (ist)“. 
2704 Siehe hierzu für die Praxis VBI 1997/17, Lus&News 2/1998 S. 162f und für die Lehre Ritter 
(Beamtenrecht) S. 117ff 
2705 Becker (Nachtrag) S. 79. 
2706 Wille (Normenkontrolle) S. 323 m.w.H. 
2707 Siehe zur Praxis des Staatsgerichtshofes in stándiger Rechtsprechung insbesondere StGH 
1990/13, LES 4/1991 S. 138, StGH 1993/6, LES 2/1994 S. 44f oder StGH 1993/15, LES 
2/1994 S. 53. Siehe für die Lehre Brandstátter S. 99 sowie zur theorie- und dogmenge- 
schichtlichen Herkunft von Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV i.V.m. Art. 38 Abs. 3 und 4 SIGHG 
Batliner (Aktuelle Fragen) S. 69. 
2708 StGH 1993/6, LES 2/1994 S. 45. 
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