Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

„Qualität seiner verbindenden Kraft“?2673 andererseits sowohl logisch 
als auch funktional ein anderer Vorgang ist als jener, auf den sich 
Batliner und Wille beziehen, wenn darauf hingewiesen wird, dass sich 
die Frage von Gültigkeit, Inhalt und Umfang eines Staatsvertrages im 
Vollzug , mittelbar"?674 stellen kónne, wobei „diese Art von Prüfung 
... keine Normenkontrolle ... im Sinn von Art. 104 Abs. 2 der Verfas- 
sung (darstellt)?975, Dieser Vorgang — die Einschátzung eines vól- 
kerrechtlichen Vertrages auf seine Rechtsquellenstufe einerseits und 
auf die „Qualität seiner verbindenden Kraft/?8/8 andererseits — bildet 
nicht nur eine Voraussetzung dafür, dass der Staatsgerichtshof seine 
Zuständigkeit zur Normenkontrolle wahrnehmen kann. Er entspricht 
auch einer Prärogative, die der Staatsgerichtshof unter dem Titel der 
„Geltungsprüfung“?677 für sich - und zwar nur für sich — beansprucht 
hat. 
Die Praxis des Staatsgerichtshofes in StGH 1993/18 und 
1993/19 behandelt diese beiden Fragen als einen Teil seiner Funktion 
als Normenkontrollgerichtshof und in diesem Rahmen als eine Vorfrage- 
entscheidung, die nur ihm und nicht auch den Anderen Gerichten zu- 
stehe: Der Staatsgerichtshof bezieht seine ausschliessliche bzw. ,al- 
leinige Zustándigkeit" zur ,Prüfung der Verfassungs- oder Gesetz- 
mássigkeit von Rechtsvorschriften"?978 nicht nur auf die Frage einer 
inhaltlichen (, materiellen") Vereinbarkeit, sondern auch auf die Frage 
,der Entsprechung und des Geltungsranges gegenüber vólkerrechtli- 
chen, in Liechtenstein auf Verfassungsstufe stehenden Vorschrif- 
ten^?879, Den Anderen Gerichten , kommt eine solche Prüfungskom- 
petenz nicht zu/?680; auferund der Praxis des Staatsgerichtshofes 
sind die Anderen Gerichte zu einer wie auch immer gearteten ,Gel- 
tungsprüfung 2681 vôlkerrechtlicher Verträge, die im Rahmen der 
Normenkontrolle als Prüfungsmasstab dienen, unter keinen Umstän- 
den zuständig. 
2673 Wille (Normenkontrolle) S. 265. Auf diese beiden Fragen — auf jene der „Rangordnung“ eines 
vôlkerrechtlichen Vertrages einerseits und auf die der ,Qualitát seiner verbindenden Kraft" 
andererseits lassen sich die von Batliner (Schichten) S. 296 verwendeten drei Begriffe ,Gül- 
tigkeit’, Inhalt’ und ,Umfang' (eines vólkerrechtlichen Vertrages) ohne weiteres beziehen, oh- 
ne dass irgend etwas verloren geht. 
2674 Batliner (Schichten) S. 296. 
2675 Wille (Normenkontrolle) S. 266. 
2676 Wille (Normenkontrolle) S. 265. 
2677 StGH 1993/18 und 1993/19, LES 2/1994 S. 58. 
2678 StGH 1993/18 und 1993/19, LES 2/1994 S. 58. 
2679 StGH 1993/18 und 1993/19, LES 2/1994 S. 58. 
2680 StGH 1993/18 und 1993/19, LES 2/1994 S. 58. 
2681 StGH 1993/18 und 1993/19, LES 2/1994 S. 58. 
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