Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

3.3.4.2 
dem Falle bestehen; eine „Popularklage“2665 in Form einer „individu- 
elle(n) und abstrakte(n) Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze und 
Verordnungen“ 2666 ist im StGHG nicht vorgesehen. 
Sonderfall (,Geltungsprüfung' vólkerrechtlicher Vertráge, die im 
Rahmen der Normenkontrolle als Prüfungsmasstab dienen) 
Im Zuge einer Übertragung der Rechtslage unter Art. 28 Abs. 2 
StGHG (Vorlagepflicht und nicht Vorlagerecht) auf das Verhältnis 
zwischen dem Vôlkervertrags- und dem Landesrecht ist der folgende 
Sonderfall zu berücksichtigen: die ,Geltungsprüfung' vólkerrechtli- 
cher Verträge, die im Rahmen der Normenkontrolle als Prüfungs- 
masstab dienen. 
In der Praxis des Staatsgerichtshofes scheint die von Batliner 
und von Wille hervorgehobene Notwendigkeit, einen vólkerrechtli- 
chen Vertrag im Rahmen der Normenkontrolle ,in Hinsicht auf Gül- 
tigkeit, Inhalt und Umfang“?657 zu überprüfen, ,unter dem Begriff 
der ,Entsprechung' von Gesetzen und Verordnungen gegenüber be- 
ziehungsweise der ‚Übereinstimmung‘ mit völkerrechtlichen Vor- 
schriften auf”2668, Diese Frage bezieht sich auf eine ,Geltungsprü- 
fung “669, deren Sinn und Zweck vor allem darin besteht, festzu- 
stellen, auf welcher Rechtsquellenstufe ein als Prüfungsmasstab die- 
nender vôlkerrechtlicher Vertrag steht2670, 
Auch wenn sie von Batliner und von Wille unterschiedlich be- 
antwortet wird?671, ist diese Frage auf die gleiche Art und Weise zu 
behandeln wie jene nach dem Vorlageverhalten der Anderen Ge- 
richte unter Art. 28 Abs. 2 StGHG?872, Der Grund hierfür besteht vor 
allem darin, dass die Einschátzung eines vólkerrechtlichen Vertrages 
in Bezug auf seine Rechtsquellenstufe einerseits und in Bezug auf die 
2665 StGH 1993/15, LES 2/1994 S. 53. 
2666 Kley (Landesbericht) S. 14. 
2667 Wille (Normenkontrolle) S. 264 nach einer Formulierung von Batliner (Schichten) S. 296. 
2668 Wille (Normenkontrolle) S. 265. 
2669 StGH 1993/18 und 1993/19, LES 2/1994 S. 58. 
2670 Siehe hierzu das 16. Kapitel Pkt. 4. 
2671 Wáhrend Batliner (Schichten) S. 296 nicht nur den Staatsgerichtshof, sonder auch ,die 
Gerichte und Behórden" dazu berufen sieht, ,Staatsvertráge in ihrer innerstaatlichen Wirk- 
samkeit mittelbar einer Kontrolle ... zu unterziehen", scheint Wille (Normenkontrolle) S. 292 
davon auszugehen, dass es , Aufgabe des Staatsgerichtshofes (ist), im Rahmen von Art. 104 
Abs. 2 der Verfassung bei der Überprüfung innerstaatlicher Normen auf ihre Übereinstim- 
mung mit Staatsvertrágen eine Feststellung über den Rang dieses als Prüfungsmasstab bei- 
gezogenen Staatsvertrages zu treffen". 
2672 Siehe hierzu oben Pkt. 3.3.4.1. 
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