Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

in StGH 1982/36 — aus präventiven Überlegungen — zu einer äusserst 
strengen Auslegung von Art. 28 Abs. 2 StGHG veranlasst haben. In 
diesem Umfang stellt StGH 1982/36 einen Sonderfall dar. Daran, dass 
die Anderen Gerichte aufgrund von Art. 28 Abs. 2 StGHG kein Vor- 
lagerecht, sondern eine Vorlagepflicht besitzen, ándert dieser Um- 
stand jedoch nichts. 
Dass dem so ist, ergibt sich nicht nur aus StGH 1982/36, son- 
dern entspricht (wohl) stándiger Rechtsprechung. So hat der Staats- 
gerichtshof in StGH 1995/20 und in StGH 1998/3 ohne Wenn und 
Aber erklárt, dass Art. 28 Abs. 2 StGHG ,einschránkend zu interpre- 
tieren“2650 ist: Wenn ein Anderes Gericht ,selbst von der Verfas- 
sungswidrigkeit eines Gesetzes oder einer VO ausgeht", ist es ,zur 
Verfahrensunterbrechung verypflichtet^?631, |n StGH 1998/20 heisst es, 
dass das Andere Gericht ,nach der Rechtsprechung des Staatsge- 
richtshofes ... bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages zur Ver- 
fahrensunterbrechung und Einleitung eines Prüfungsverfahrens im- 
mer dann geradezu verpflichtet ist, wenn es ernsthafte Zweifel an der 
Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes hat. Denn die ,Kann- 
Bestimmung’ in Art 28 Abs 2 StGHG ist aufgrund der gemäss Art 104 
Abs 2 LV alleinigen Kompetenz des Staatsgerichtshofes zur Prüfung 
der Verfassungsmássigkeit von Gesetzen und Verordnungen ein- 
schrünkend zu interpretieren"?93?, In StGH 2000/33 heisst es — wieder- 
um eine Nuance restriktiver - unter Verweis auf StGH 1995/20, dass 
,&ne Gerichtsinstanz ... dann zu einer Verfahrensunterbrechung 
und Vorlage an den Staatsgerichtshof verpflichtet sein soll, wenn sie 
an der Verfassungsmaéssigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung 
zumindest zweifelt/2933, 
Was dies bedeutet, liegt auf der Hand: Aufgrund der Praxis 
des Staatsgerichtshofes besteht das Ermessen, das die Anderen Ge- 
richte aufgrund des Wortlautes von Art. 28 Abs. 2 StGHG geniessen, 
nur noch der Form nach: So wie der Regierung unter Art. 24 Abs. 1 
StGHG?634 obliegt es den Anderen Gerichten unter Art. 28 Abs. 2 
2630 StGH 1995/20, LES 1/1997 S. 39, sowie StGH 1998/3, LES 3/1999 S. 172. 
2631 StGH 1998/3, LES 3/1999 S. 172 unter Verweis auf StGH 1995/20, LES 1/1997 S. 39 sowie 
auf Schurti (Verordnungsrecht) S. 384ff (Kursivstellung durch den Verfasser). 
2632 StGH 1998/20, n. publ., Pkt. 3 der Entscheidungsgründe, S. 21 des Entscheidungstextes 
(Kursivstellung durch den Verfasser). 
2633 StGH 2000/33, n. publ., Pkt. 5.1 der Entscheidungsgründe, S. 30 des Entscheidungstextes 
(Kursivstellung durch den Verfasser). 
2634 Siehe hierzu StGH 1995/30, n. publ., Pkt. 5 der Entscheidungsgründe, S. 8 des Entschei- 
dungstextes, wo es heisst, dass die Regierung ,zur Einleitung eines Verfahrens nach Art 24 
StGHG trotz der Ausformulierung dieses Artikels als Kann-Bestimmung sogar von Amtes we- 
gen verpflichtet (ist)", wenn sie ,an der Verfassungsmássigkeit einer von ihr anzuwendenden 
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