Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

3.3.3 
Praxis 
In seiner Praxis ist der Staatsgerichtshof auf das Vorlageverhalten der 
Anderen Gerichte in mehreren Erkenntnissen eingegangen?615, In 
diesem Erkenntnis ist das Ermessen der Anderen Gerichte im Rah- 
men der ihnen unter Art. 28 Abs. 2 StGHG obliegenden (positiven 
oder negativen) Entscheidung bis zur Unkenntlichkeit entstellt worden. 
In StGH 1982/36 ist in Bezug auf die Normenkontrolle ,von 
Schweizer Erlassen als liechtensteinisches Recht“2516 von der ,aus- 
schliesslichen Kompetenz“2817 bzw. von der ,ausschliesslichen Zu- 
ständigkeit“2618 des Staatsgerichtshofes wie von einer prophylakti- 
schen Warnung wenn nicht gar Züchtigung die Rede. „Mit einer 
Vorabentscheidung der Gerichte ... (sollte) nicht in den Zuständig- 
keitsbereich des ... Staatsgerichtshofes eingegriffen werden. Aus den 
.. Befugnissen der Gerichte ..., Normenkontrolle zu beantragen, er- 
weist sich, dass diesen kein Gesetzesprüfungsrecht, auch nicht im 
Hinblick auf Kundmachungsmángel zukommt. Schliesslich verstósst 
es gegen das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, wenn über ein 
Gesetz ... vom Gericht aus einem Anlassfall beim Staatsgerichtshof 
Prüfantrag im Sinne Art. 28 Abs. 2 StGHG gestellt und unbeschadet 
dieses Verfahrens in einer gleichartigen Sache Nichtgeltung des zur 
Prüfung beantragten Gesetzes als Vorabentscheidung angenommen 
wird/?819, | StGH 1993/18 und 1993/19 ist davon die Rede, dass 
dieser Grundsatz ,institutionell gegenüber der Gerichtsbarkeit ... 
wiederholt bestátigt"?9?? worden sei. In welchem Zusammenhang 
steht diese Praxis, die über den Gesetzeswortlaut hinauszugehen 
scheint? 
Die Praxis des Staatsgerichtshofes in StGH 1982/36 bezieht 
sich auf jenen - heute mehr oder weniger eingeschränkten — Kreis von 
Fállen, in denen die formelle Verfassungsmüssigkeit des Volkervertrags- 
rechts (z.B. des Wirtschaftsvertragsrechts) vor einem Anderen Gericht 
2615 Diese Erkenntnisse sind die folgenden: 
- StGH 1995/20, LES 1/1997 S. 39; 
- StGH 1993/18 und StGH 1993/19, LES 2/1994 S. 58; 
- StGH 1998/3, LES 3/1999 S. 171f; 
- StGH 1998/20, n. publ., Pkt. 3 der Entscheidungsgründe, S. 21 des Entscheidungstextes: 
- StGH 2000/33, n. publ., Pkt. 5.1 der Entscheidungsgründe, S. 30 des Entscheidungstextes. 
2616 StGH 1982/26, LES 4/1983 S. 107. 
2617 StGH 1982/36, LES 4/1983 S. 110. 
2618 StGH 1982/36, LES 4/1983 S. 110. 
2619 StGH 1982/36, LES 4/1983 S. 111. 
2620 StGH 1993/18 und 1999/19, LES 2/1994 S. 58. 
477
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.