Formelle Verfassungs- Ja2580 Ja2581
mässigkeit
Völkervertragsrechts- Ja2582 -
mässigkeit
Die Frage, ob dieses Ergebnis mit der Verfassungs- und Geset-
zeslage vereinbar ist, gleicht jener, auf die unter dem Gesichtspunkt
der formellen und der materiellen Verfassungsmässigkeit des Völ-
kervertragsrechts eingegangen wird?583. ;n beiden Fällen geht es um
die Frage, ob der Staatsgerichtshof zu einer materiellen (nicht for-
mellen; diese ist dem Verfassungsgeber vorbehalten) Erweiterung
seines Kompetenzkataloges im eigenen Recht und Namen befugt ist.
Die Praxis des Staatsgerichtshofes legt in diesem Zusammenhang ein
doppeldeutiges Zeugnis ab; war dieser Schritt in StGH 1982/37 noch
ohne Wenn und Aber ausgeschlossen worden, ist er nichts anderes
als eine Voraussetzung sowohl von StGH 1981/18 (formelle Verfas-
sungsmässigkeit des Völkervertragsrechts) als auch von StGH
1996/81 (materielle Verfassungsmässigkeit des Völkervertragsrechts)
gewesen.
3.2.2 Prüfungsmasstab und Prüfungsumfang der Normenkontrolle
Die Ausdehnung des Geltungsbereiches der Normenkontrolle auf ei-
ne Überprüfung der Völkervertragsrechtsmässigkeit des Landesrechts
führt zur Frage nach der Beschaffenheit des Prüfungsmasstabes, d.h.
nach der Art der Anwendbarkeit des in Frage stehenden völkerrechtli-
chen Vertrages?*. Können nur unmittelbar anwendbare völkerrechtli-
che Verträge den Prüfungsmassstab der Normenkontrolle bilden,
oder ist dies auch in den Fällen mittelbar anwendbarer möglich?
Eine Antwort auf diese Frage ist vor allem deshalb von zen-
traler Bedeutung, weil sie die gegenseitigen Rechte und Pflichten der
Anderen Gerichte und des Staatsgerichtshofes und damit — ein weite-
res Mal - die Rechtsschutz- und Rechtssicherheitsinteressen der Ein-
2580 StGH 1982/36, LES 4/1983 S. 110.
2581 StGH 1982/36, LES 4/1983 S. 110.
2582 StGH 1978/8, LES 1981 S. 5f (in Bezug auf eine Überprüfung an vólkerrechtlichen Vertrágen
auf der Rechtsquellenstufe eines formellen Gesetzes) und StGH 1996/34, LES 2/1998 S. 80
(in Bezug auf eine Überprüfung an vólkerrechtlichen Vertrágen auf der Rechtsquellenstufe
der LV).
2583 Siehe hierzu das 24. Kapitel Pkt. 3.1.1.
2584 Siehe hierzu (zur Unterscheidung zwischen der mittel- und der unmittelbar Anwendbarkeit
vôlkerrechtlicher Verträge) das 16. Kapitel Pkt. 4.2.
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