In , Verfassungsfragen"?543, d.h. als , Verfassungsgerichts-
hof^?9^ und damit ,als erste und einzige Instanz/?5^95, kann der
Staatsgerichtshof nach Massgabe des StGHG unter den folgenden
Titeln und in den folgenden Verfahren eingeschaltet bzw. eine Nor-
menkontrolle initiiert werden (in diesem Rahmen wird die abstrakte
und die konkrete Normenkontrolle gemáss Art. 24ff StGIIG sowie
Art. 28 Abs. 2 StGHG im StGHG unter der Sachüberschrift ,Kassation
von Gesetzen und Verordnungen' zusammengefasst) ?546;
* Aufgrund von Art. 23 StGHG in Form von Verfassungsbe-
schwerden (Grundrechtsrügen)?**7,
« aufgrund von Art. 24ff StGHG in Form einer abstrakten Nor-
menkontrolle auf Antrag der Regierung oder einer Gemeinde
sowie von Amtes wegen?948;
« aufgrund von Art. 28 Abs. 2 StGHG in Form einer konkreten
Normenkontrolle auf der Grundlage des Prüfantrages eines An-
deren Gerichtes in einem Anlassfall.
Dazu, dass der Staatsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit
eines formellen Gesetzes feststellt und dessen Kassation anordnet,
kann es aber auch unter Art. 23 Bst. a StGHG kommen, d.h. im Rah-
men der Überprüfung eines Vollzugsaktes (einer , Entscheidung oder
Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehôrde“259) auf
seine Übereinstimmung mit den in den Art. 28ff LV verfassungsmä-
ssig garantierten Rechten (Grundrechte). In diesen Fällen schreitet
der Staatsgerichtshof nicht nur auf Antrag, sondern — unter den Vor-
aussetzungen von Art. 24 Abs. 3 StGHG — auch von Amtes wegen
ein2550.
Über den ihm in Verfassung und Gesetz gezogenen Rahmen
ist der Staatsgerichtshof in seiner Praxis Schritt für Schritt hinausge-
2543 Kley (Landesbericht) S. 8.
2544 Randtitel von Art. 11 StGHG.
2545 Art. 11 StGHG.
2546 Nicht berücksichtigt wird die Móglichkeit einer Auslegung von Verfassungsbestimmungen auf
Antrag von Regierung oder Landtag gemäss Art. 29 StGHG.
2547 Die auf der Grundlage von Art. 11 Ziff. 1 StGHG i.V.m. Art. 23 StGHG in Form einer Grund-
rechtsrüge erhobene Verfassungsbeschwerde wird in der Lehre, wie z.B. bei Kley (Landesbe-
richt) S. 5 und S. 9ff, auch mit dem Begriff der ,Individualbeschwerde' bezeichnet. In dieser
Dissertation wird am Begriff der ,Grundrechtsrüge' festgehalten.
2548 Art. 24 Abs. 3 StGHG.
2549 Art. 23 StGHG.
2550 Siehe hierzu StGH 1997/13, n. publ., Pkt. 2.1 der Entscheidungsgründe, S. 16 des Entschei-
dungstextes, sowie das 21. Kapitel Pkt. 2.2.
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