Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

In , Verfassungsfragen"?543, d.h. als , Verfassungsgerichts- 
hof^?9^ und damit ,als erste und einzige Instanz/?5^95, kann der 
Staatsgerichtshof nach Massgabe des StGHG unter den folgenden 
Titeln und in den folgenden Verfahren eingeschaltet bzw. eine Nor- 
menkontrolle initiiert werden (in diesem Rahmen wird die abstrakte 
und die konkrete Normenkontrolle gemáss Art. 24ff StGIIG sowie 
Art. 28 Abs. 2 StGHG im StGHG unter der Sachüberschrift ,Kassation 
von Gesetzen und Verordnungen' zusammengefasst) ?546; 
* Aufgrund von Art. 23 StGHG in Form von Verfassungsbe- 
schwerden (Grundrechtsrügen)?**7, 
« aufgrund von Art. 24ff StGHG in Form einer abstrakten Nor- 
menkontrolle auf Antrag der Regierung oder einer Gemeinde 
sowie von Amtes wegen?948; 
« aufgrund von Art. 28 Abs. 2 StGHG in Form einer konkreten 
Normenkontrolle auf der Grundlage des Prüfantrages eines An- 
deren Gerichtes in einem Anlassfall. 
Dazu, dass der Staatsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit 
eines formellen Gesetzes feststellt und dessen Kassation anordnet, 
kann es aber auch unter Art. 23 Bst. a StGHG kommen, d.h. im Rah- 
men der Überprüfung eines Vollzugsaktes (einer , Entscheidung oder 
Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehôrde“259) auf 
seine Übereinstimmung mit den in den Art. 28ff LV verfassungsmä- 
ssig garantierten Rechten (Grundrechte). In diesen Fällen schreitet 
der Staatsgerichtshof nicht nur auf Antrag, sondern — unter den Vor- 
aussetzungen von Art. 24 Abs. 3 StGHG — auch von Amtes wegen 
ein2550. 
Über den ihm in Verfassung und Gesetz gezogenen Rahmen 
ist der Staatsgerichtshof in seiner Praxis Schritt für Schritt hinausge- 
2543 Kley (Landesbericht) S. 8. 
2544 Randtitel von Art. 11 StGHG. 
2545 Art. 11 StGHG. 
2546 Nicht berücksichtigt wird die Móglichkeit einer Auslegung von Verfassungsbestimmungen auf 
Antrag von Regierung oder Landtag gemäss Art. 29 StGHG. 
2547 Die auf der Grundlage von Art. 11 Ziff. 1 StGHG i.V.m. Art. 23 StGHG in Form einer Grund- 
rechtsrüge erhobene Verfassungsbeschwerde wird in der Lehre, wie z.B. bei Kley (Landesbe- 
richt) S. 5 und S. 9ff, auch mit dem Begriff der ,Individualbeschwerde' bezeichnet. In dieser 
Dissertation wird am Begriff der ,Grundrechtsrüge' festgehalten. 
2548 Art. 24 Abs. 3 StGHG. 
2549 Art. 23 StGHG. 
2550 Siehe hierzu StGH 1997/13, n. publ., Pkt. 2.1 der Entscheidungsgründe, S. 16 des Entschei- 
dungstextes, sowie das 21. Kapitel Pkt. 2.2. 
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