StGH 1980/10 enthaltenen Unterscheidung?52?7 _ ohne weite-
res nichtig?>?8 ; S.v, nicht rechtskräftig. Solche formellen Gesetze
und Verordnungen sind weder verbindlich gemäss Art. 14
KmG noch besitzen sie Wirkungen für den Einzelnen gemäss
Art. 15 KmG: „Solch qualifiziertes Unrecht ... darf ... nicht
gelten“2529,
Die zweite Ausnahme bildet das Wirtschaftsvertragsrecht, das
sich dem ihm widersprechenden Landesrecht gegenüber nicht
nur im Sinne eines Anwendungsvorranges durchsetzt, sondern
auch mit einer Art Ausschlusswirkung: Seiner Rechtsnatur als
supranationalem Recht wegen®530 verdringt das Wirtschaftsver-
trags- entgegenstehendes Landesrecht in seinem Geltungsbe-
reich insofern, als es unter den Wirtschaftsvertrágen zum Tat-
bestand einer Normenkollision gar nicht kommen kann,
nachdem die Gesetzgebungshoheit Liechtensteins unter den
Wirtschaftsvertrágen auf den Schweizerischen Bundesrat
übertragen worden ist?931 kann dem Wirtschaftsvertragsrecht
widersprechendes Landesrecht von vornherein nicht entstehen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur im Gel-
tungsbereich des EWRA?2532,
Das Vorrangprinzip, verstanden als Anordnung eines Anwen-
dungsvorranges des Volkervertrags- vor dem ihm widersprechenden
Landesrecht, stellt jene Anweisung dar, die sich aus der Praxis des
Staatsgerichtshofes für die Sonstigen Vollzugsorgane ergibt. Den Ande-
ren Gerichten hat der Staatsgerichtshof die Normenkontrolle als jenen
kritischen Pfad aufgetragen, auf dem Normenkollisionen zwischen
dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht zu beheben sind.
Normenkontrolle
Die Zustándigkeit des Staatsgerichtshofes zur Normenkontrolle be-
ruht auf Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV und wird in den Art. 23ff
StGHG geregelt. Diese Bestimmungen bilden das Fundament und die
2527 StGH 1980/10, LES 1982 S. 11. Siehe hierzu Art. 106 Abs. 1 LVG.
2528 Siehe für die schweizerische Lehre unter der alten BV Hangartner (Vólkerrecht) S. 664 und
675 sowie Saladin S. 89.
2529 Saladin S. 91.
2530 Siehe hierzu das 10. Kapitel Pkt. 4.1.2.2.
2531 Siehe hierzu das 8. Kapitel Pkte. 3.2 und 3.3.
2532 Siehe hierzu das 14. Kapitel Pkt. 4.1.2.1.
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