Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

StGH 1980/10 enthaltenen Unterscheidung?52?7 _ ohne weite- 
res nichtig?>?8 ; S.v, nicht rechtskräftig. Solche formellen Gesetze 
und Verordnungen sind weder verbindlich gemäss Art. 14 
KmG noch besitzen sie Wirkungen für den Einzelnen gemäss 
Art. 15 KmG: „Solch qualifiziertes Unrecht ... darf ... nicht 
gelten“2529, 
Die zweite Ausnahme bildet das Wirtschaftsvertragsrecht, das 
sich dem ihm widersprechenden Landesrecht gegenüber nicht 
nur im Sinne eines Anwendungsvorranges durchsetzt, sondern 
auch mit einer Art Ausschlusswirkung: Seiner Rechtsnatur als 
supranationalem Recht wegen®530 verdringt das Wirtschaftsver- 
trags- entgegenstehendes Landesrecht in seinem Geltungsbe- 
reich insofern, als es unter den Wirtschaftsvertrágen zum Tat- 
bestand einer Normenkollision gar nicht kommen kann, 
nachdem die Gesetzgebungshoheit Liechtensteins unter den 
Wirtschaftsvertrágen auf den Schweizerischen Bundesrat 
übertragen worden ist?931 kann dem Wirtschaftsvertragsrecht 
widersprechendes Landesrecht von vornherein nicht entstehen. 
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur im Gel- 
tungsbereich des EWRA?2532, 
Das Vorrangprinzip, verstanden als Anordnung eines Anwen- 
dungsvorranges des Volkervertrags- vor dem ihm widersprechenden 
Landesrecht, stellt jene Anweisung dar, die sich aus der Praxis des 
Staatsgerichtshofes für die Sonstigen Vollzugsorgane ergibt. Den Ande- 
ren Gerichten hat der Staatsgerichtshof die Normenkontrolle als jenen 
kritischen Pfad aufgetragen, auf dem Normenkollisionen zwischen 
dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht zu beheben sind. 
Normenkontrolle 
Die Zustándigkeit des Staatsgerichtshofes zur Normenkontrolle be- 
ruht auf Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV und wird in den Art. 23ff 
StGHG geregelt. Diese Bestimmungen bilden das Fundament und die 
2527 StGH 1980/10, LES 1982 S. 11. Siehe hierzu Art. 106 Abs. 1 LVG. 
2528 Siehe für die schweizerische Lehre unter der alten BV Hangartner (Vólkerrecht) S. 664 und 
675 sowie Saladin S. 89. 
2529 Saladin S. 91. 
2530 Siehe hierzu das 10. Kapitel Pkt. 4.1.2.2. 
2531 Siehe hierzu das 8. Kapitel Pkte. 3.2 und 3.3. 
2532 Siehe hierzu das 14. Kapitel Pkt. 4.1.2.1. 
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