tiven Rechts massgebenden Anordnungen der LV — Art. 95 Abs. 2 LV
für die Judikative und Art. 78 Abs. 1 LV und Art. 92 Abs. 4 LV für die
Exekutive?#84 — sowohl das Landes- als auch das Vólkervertragsrecht
zum Gegenstand haben: Aufgrund der Praxis des Staatsgerichtsho-
fes, aber auch aufgrund des Verháltnisses zwischen dem Vólkerver-
trags- und dem Landesrecht in einem technischen Sinne (Monis-
mus?^95) beziehen sich diese Bestimmungen sowohl auf das Landes-
als auch auf das Vólkervertragsrecht?^96, Dies bedeutet aber nichts
anderes, als dass „die gesamte Gerichtsbarkeit"?487 ebenso wie „die
gesamte Landesverwaltung/?488 nicht nur das objektive Recht zu
vollziehen hat, sondern - in diesem Rahmen - auch den Grundsatz
eines Vorrangs des Vólkervertrags- vor dem Landesrecht als einem
Strukturprinzip der liechtensteinischen Verfassungsordnung — als einem
Strukturprinzip (Grundprinzip), das den Vollzug des objektiven
Rechts im Sinne einer Kollisionsnorm?^89? von Verfassungs wegen
steuert. Schliesslich liegt die Auslegung des Vólkervertragsrechts
ebenso in den Hánden der Vollzugsorgane wie jene des Landes-
rechts?490,
In StGH 1978/8 heisst es, es sei , allgemein Lehrmeinung und
Rechtsprechung der umliegenden Staaten, aber auch des F.L. Staats-
gerichtshofes, dass die von der Regierung eingegangenen und vom
Parlament genehmigten formellen Staatsvertráge ... durch hôher- oder
gleichrangige innerstaatliche Normen abgeündert, ergánzt oder gar aufgeho-
ben werden kônnen“2491, Diese Einschränkung, nach deren Massgabe
die von Liechtenstein abgeschlossenen vôlkerrechtlichen Verträge
durch die LV oder durch formelle Gesetze (‚durch höher- oder
gleichrangige innerstaatliche Normen’) im Sinne einer Anwendung
der klassischen Derogationsregeln ohne weiteres „abgeändert ...
oder gar aufgehoben werden kónnen"?4932, ist aus den folgenden bei-
den Gründen abzulehnen:
2484 Siehe hierzu Art. 115 Abs. 2 LV.
2485 Siehe hierzu das 6. Kapitel Pkte. 2.1 und 4.2.
2486 Gleichlautend Schurti (Verordnungsrecht) S. 303: ,Unter die ,gesamte Landesverwaltung' in
Art. 78 Abs. 1 LV fallen ... auch die vólkerrechtlichen Beziehungen. Die Regierung hat nicht
nur für die ,Durchführung der Verfassung', sondern auch für die Durchführung der vólker-
rechtlichen Vertráge zu sorgen".
2487 Art. 95 Abs. 1LV.
2488 Art. 78 Abs. 1 LV sowie Art. 92 Abs. 4 LV.
2489 Siehe hierzu das 14. Kapitel Pkt. 4.1.3.1.
2490 Siehe hierzu das 15. Kapitel Pkt. 5.1.1.
2491 StGH 1978/8, LES 1981 S. 7.
2492 StGH 1978/8, LES 1981 S. 7.
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