genden Stellenwerts der Völkerrechtsordnung für die Staatlichkeit
Liechtensteins, ja der für den Kleinstaat Liechtenstein lebensnotwen-
digen Einbindung ins Völkerrecht“2471 entspricht.
Wird auf eine solche Revision verzichtet oder wird sie — wie
dies im Zuge der sog. Verfassungsdiskussion geschehen ist — ihrer
Grundlagen von vornherein beraubt (und zwar durch eine Negation
der Möglichkeit eines Verfassungsranges völkerrechtlicher Verträ-
ge2472), ist eine Durchsetzung der den Einzelnen durch das Völker-
vertragsrecht verschafften grundrechts-gleichen Rechtspositionen so
gut wie unmöglich. Unter diesen Umständen kommt es zu nichts an-
derem als zu einer Umkehrung der Rahmenbedingungen für die Behebung
von Normenkollisionen. Ein solcher Effekt ist jedoch vor allem deshalb
abzulehnen, weil er das den Einzelnen vom Völkervertragsrecht ge-
währte Rechtsschutz- und Rechtssicherheitsniveau sehr viel tiefer fi-
xiert als das von der LV gewáhrte?^73,
Ein solcher Schritt, der weder unter dem Gesichtspunkt der
Individualrechte noch unter jenem des Stellenwerts des Vólkerver-
trags- im Landesrecht zu rechtfertigen ist, würde zu einer Reduktion
des Rechts- und Verfassungsstaates zu einem Zeitpunkt führen, in dem
der Staatsgerichtshof gerade damit begonnen hatte, eine (weitere)
Voraussetzung für eine (weitere) Stärkung und Festigung der Qualität
der liechtensteinischen Verfassungsordnung an dessen Schnittstelle
zum Völkervertragsrecht zu schaffen.
Allein, mit ihrem, im internationalen Vergleich nicht autonom,
sondern autistisch wirkenden Impetus?^/^ weist die Verfassung vom
16. Márz 2003 ein weiteres Mal in die entgegengesetzte Richtung?^75.
2471 Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 112.
2472 Siehe hierzu das 13. Kapitel Pkt. 5.
2473 Siehe zu den Kognitionsunterschieden (zur unterschiedlichen ,Art und Weise der Prüfung") bei
Willkür- und bei (anderen) Grundrechtsrügen statt vieler Wille (Verfassungsgerichtsbarkeit) S.
57ff.
2474 Siehe hierzu als ein Beispiel unter anderen Art. 4 Abs. 2 LV, der — im Widerspruch zum
heutigen Stand der vólkerrechtlichen Lehre und Praxis und in einem im internationalen Ver-
gleich einzigartigen Sinne — ein Sezessionsrecht (,Austrittsrecht" der Gemeinden begründet.
2475 Siehe hierzu das 13. Kapitel Pkt. 5 sowie das 26. Kapitel Pkt. 3.2.4.
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