Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Spielraum ... zu nutzen“2450, Diese ,Nutzung' eines ,interpre- 
tatorischen Spielraums' ist das Wesen der vólkerrechtskonfor- 
men Auslegung, deren Qualität als ein „allgemeiner Rechts- 
grundsatz"?43! vom Staatsgerichtshof bestátigt worden ist?^92, 
e Zum anderen bildet StGH 1994/26, sowohl an StGH 1978/8 
als auch an StGH 1993/18 und 1993/19 gemessen, einen Riick- 
schritt, zu dem es durch die Erklärung gekommen ist, dass er, 
der Staatsgerichtshof, „keine Möglichkeit hat, Gesetze auf ihre 
Völkerrechtskonformität zu überprüfen (ausser bei Verstössen 
gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gemäss der 
expliziten Regelung in Art 23 Abs 1 lit b StGHG)”?433. Im An- 
lassfall könne deshalb „offen gelassen werden, ob dem ERHÜ 
Übergesetzesrang zukomme und allenfalls auch dem später 
erlassenen RHG vorginge“2434 Die „StGH-E 1993/18 und 19 
.., deren Erwágungen den unzutreffenden Eindruck erwek- 
ken, dass das ERHÜ oder gar sámtliche vólkerrechtlichen 
Vertráge auf Verfassungsstufe stünden" sei „insoweit ... zu 
prázisieren"?435, Trotz der Feststellung, dass sich „die mit den 
umfassenden Beschwerdemóglichkeiten des RHG verbunde- 
nen Verfahrensverzógerungen als mit dem Geist des ERHÜ 
nicht leicht zu vereinbaren (erweisen)"?496, hat der Staatsge- 
richtshof eine Kassation der in Frage stehenden Bestimmung 
des (alten) RHG in StGH 1994/26 gar nicht erst erwogen. 
Aus StGH 1994/26 ergibt sich, dass der Staatsgerichtshof jenes 
Tor, das er in StGH 1978/8, in StGH 1989/8, in StGH 1990/7 und in 
StGH 1993/18 und 1993/19 geöffnet hatte, in StGH 1994/26 wieder 
geschlossen hat. Schien es aufgrund dieser Erkenntnisse noch mög- 
lich, dass Landesrecht auf seine Völkervertragsrechtsmässigkeit auch 
in jenen Fällen überprüft werden kann, in denen nicht die EMRK 
(oder der UNO-Pakt II), sondern ein anderer Staatsvertrag (wie z.B. das 
2430 StGH 1994/26, LES 4/1996 S. 200. So wie in StGH 2000/53, n. publ., Pkt. 6.6 der Entschei- 
dungsgründe, S. 26 des Entscheidungstextes, hat das Gebot, „den völkerrechtlichen Ver- 
pflichtungen Liechtensteins in Bezug auf die Gewährung von Rechtshilfe“ zu entsprechen, 
den Staatsgerichtshof wiederholt zu einer völkerrechtskonformen Auslegung des Landes- 
rechts (im Anlassfall des RHG am ERHÜ) geführt. 
2431 StGH 1975/1, ELG 1973-1978 S. 380. 
2432 Siehe hierzu das 15. Kapitel Pkt. 4.1. 
2433 StGH 1994/26, LES 4/1996 S. 200. 
2434 StGH 1994/26, LES 4/1996 S. 200. 
2435 StGH 1994/26, LES 4/1996 S. 200. 
2436 StGH 1994/26, LES 4/1996 S. 200. 
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