Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.2.2 
werden müssen"?359, dass , die innerstaatlichen Rechtsetzungsorgane 
(Regierung und Landtag) keine widersprechenden Normen mehr 
zulassen dürfen"?360 und dass ,aufgrund des Vorrangs des EWR- 
...Rechts ... EWR-..-widriges spáteres nationales Recht nicht erlassen 
werden darf“2361, In diesen Fällen gebiete es die Rechtssicherheit, 
„Landesrecht dem übergeordneten Recht anzupassen“ 2362, Insofern 
herrscht Einigkeit. Widersprüchlich wird demgegenüber auf die Frage 
eingegangen, ob der Erlass vólkervertrags- bzw. EWR-rechtswi- 
drigen Landesrechts per se eine Verletzung des Vólkervertrags- bzw. 
des EWR-Rechts bilde. Diese Frage wird von der Regierung einmal 
bejaht?363 und einmal verneint?364, 
Grundsátze für eine Behebung von Normenkollisionen auf der Ebene 
des Vollzugs 
In Bezug auf das nicht unmittelbar anwendbare EWR-Recht hat die Re- 
gierung die Frage, ,ob das Landesrecht oder das Recht des EWR an- 
gewendet werden muss, wenn das nicht unmittelbar anwendbare 
EWR-...Recht nicht in einer korrekten Weise ins Landesrecht einge- 
führt ist" zwar offen gelassen, im gleichen Atemzug jedoch erklärt, es 
erscheine ,immerhin zutreffend, dass das Landesrecht trotz seiner 
Nichtvereinbarkeit mit dem EWR-...Recht angewendet werden muss 
und dass die Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen das nicht unmit- 
telbar anwendbare Recht gegenüber dem internen Recht nicht anru- 
fen kónnen"?365, In Bezug auf das unmittelbar anwendbare EWR-Recht 
hat die Regierung demgegenüber darauf hingewiesen, dass dieses 
„gilt und ... angewendet werden (muss), auch wenn das nationale 
Recht nicht mit ihm übereinstimmt"?366, 
Nach Hoop führt die Unmóglichkeit, eine Normenkollision 
zwischen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht mit dem Mittel 
der vólkerrechtskonformen Auslegung zu überwinden, ,aufgrund 
des Primats des Vólkerrechts" ohne weiteres ,zur Aufhebung der in- 
nerstaatlichen Norm"?367, Nahezu gleichlautend mutet die Erklárung 
2359 Regierung (Diskussionspapier) S. 4. 
2360 Regierung (Diskussionspapier) S. 5. 
2361 Regierung (Diskussionspapier) S. 22. 
2362 Regierung (Diskussionspapier) S. 37 sowie nahezu gleichlautend S. 21. 
2363 Regierung (Diskussionspapier) S. 6. 
2364 Regierung (Diskussionspapier) S. 51. 
2365 Regierung (Diskussionspapier) S. 16. 
2366 Regierung (Diskussionspapier) S. 36. 
2367 Hoop S. 300 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
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