2.2
2.2.1
telbar durch das Völkerrecht auferlegt sind und die auch im Falle des
Konflikts mit dem nationalen Recht erfüllt werden müssen"?945, Se-
des materiae ist Art. 53 WVRK. Zum anderen enthált das Integrations-
recht heutiger europäischer Prägung — wie z.B. jenes der EU oder des
EWR - Mechanismen, die seine Funktion widerspiegeln und die sei-
ner (‚gemeinschaftsweiten‘) Durchsetzung auch dem Landesrecht
gegenüber dienen. Zu diesen Mechanismen gehören die Aufsichtsbe-
fugnisse von Behörden wie z.B. der Europäischen Kommission, der
ESA?346 oder des EGMR?347 sowie Einrichtungen wie die Staatshaf-
tung?948,
Landesrechtliche Lehre
In der landesrechtlichen Lehre ist auf die Grundsátze für eine Behe-
bung von Normenkollisionen zwischen dem Vólkervertrags- und
dem Landesrecht in der Vergangenheit kaum eingegangen worden.
Die mehr oder weniger spárlichen Hinweise beziehen sich auf Kon-
flikte zwischen dem Landesrecht einerseits und der EMRK und dem
EWRA2349 andererseits. Zwischen den beiden Konstellationen eines
Normwiderspruches auf der Ebene der Gesetzgebung und des Voll-
zugs wird in der Regel nicht unterschieden.
Grundsätze für eine Behebung von Normenkollisionen auf der Ebene
der Gesetzgebung
In einem allgemeinen Sinne und mit Blick auf die Kompetenzvertei-
lung zwischen Monarchie und Demokratie hat Winkler erklärt, dass
formellen Gesetzen, die „durch einen Konsens zwischen dem Lan-
desfürsten und dem Parlament unter Mitwirkung der Regierung zu-
standegekommen sind (Art. 65), ... nur im gemeinsamen Konsens de-
rogiert werden (kann): und zwar entweder durch gemeinsames
Gesetz oder durch einen gemeinsam in Geltung gesetzten Staatsver-
trag 350,
2345 Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 103.
2346 Art. 108 Abs. 1 EWRA.
2347 Art. 19ff EMRK.
2348 Siehe hierzu das 22. Kapitel Pkt. 2.
2349 Sie hierzu Wille (Normenkontrolle) S. 291 sowie Hoch (Verfassung- und Gesetzgebung) S.
208.
2350 Winkler (Staatsvertráge) S. 126 (Kursivstellung durch den Verfasser).
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