Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Recht zu halten (Inbegriff der im Liechtensteinischen Landesge- 
setzblatt gemäss Art. 3 Bst. a, b, f, g, h, i KmG kundgemachten 
Rechtsvorschriften i.S.v. Art. 1 KmG; Landesrecht). Aus dieser Oblie- 
genheit ergibt sich z.B., dass es dem betreffenden Vollzugsorgan 
dann, wenn die Durchführung eines vólkerrechtlichen Vertrages 
mehrere Móglichkeiten (,Umsetzungsoptionen") eróffnet, verwehrt ist, 
die von ihm bevorzugte Umsetzungsoption der dem Gesetzgeber 
vorbehaltenen vorzuziehen. 
Was dies bedeutet, liegt auf der Hand: In den Fállen eines ver- 
deckten Konflikts geht das Landes- dem Vólkervertragsrecht zwar 
nicht vor. Deshalb, weil nur die ,Handlungsanweisung' (der Voll- 
zugsbefehl) des Landesrechts zu vollziehen ist, kann das Vólkerver- 
tragsrecht jedoch nur in diesem Rahmen (d.h. nur im Rahmen des Lan- 
desrechts) massgebend sein. 
Fazit und Ausblick 
Im Verháltnis zwischen dem Landes- und dem Vólkervertragsrecht 
bilden die Mechanismen, die (vom Landesrecht) für eine Behebung 
von Normenkollisionen (mit dem Vólkervertragsrecht) eingerichtet 
werden (Lósungsmechanismen), eine Art Offenbarungseid: Sie sind jener 
Gesichtspunkt, der über die Haltung des Landes- dem Vólkerver- 
tragsrecht gegenüber vor allem Aufschluss gibt. 
In der Tat: Die Vorgaben für das Verfahren in Konfliktfällen 
qualifizieren die Bereitschaft des Landesrechts, das Völkervertrags- 
recht nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch durchzusetzen, 
vor allen anderen Gesichtspunkten. Dieser Umstand ist die kritische Grös- 
se; die Art und Weise, wie sich das Landes- zum Völkervertragsrecht 
in Konfliktfüllen stellt, charakterisiert das Verhältnis zwischen diesen 
beiden Rechtsordnungen nicht nur auf der theoretischen, sondern 
auch auf der praktischen Ebene. 
Was dies für die Rechtslage unter der Verfassung vom 16. 
März 2003 bedeutet, ist brisant: Nach der Volksabstimmung vom 16. 
März 2003 spricht alles dafür, dass der Inhalt dieses und der folgen- 
den drei Kapitel durch das Inkrafttreten dieser Revision, die nicht 
reformiert, sondern revolutioniert, in weiten Teilen obsolet werden wird. 
Wie dem Verfasser vom (Mit-)Initianten der Verfassungsänderungs- 
vorschläge vom 2. August 2002, S.D. Fürst Hans-Adam II, in einem 
persönlich unterzeichneten Brief vom 4. Februar 2003 bestätigt wor- 
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