Recht zu halten (Inbegriff der im Liechtensteinischen Landesge-
setzblatt gemäss Art. 3 Bst. a, b, f, g, h, i KmG kundgemachten
Rechtsvorschriften i.S.v. Art. 1 KmG; Landesrecht). Aus dieser Oblie-
genheit ergibt sich z.B., dass es dem betreffenden Vollzugsorgan
dann, wenn die Durchführung eines vólkerrechtlichen Vertrages
mehrere Móglichkeiten (,Umsetzungsoptionen") eróffnet, verwehrt ist,
die von ihm bevorzugte Umsetzungsoption der dem Gesetzgeber
vorbehaltenen vorzuziehen.
Was dies bedeutet, liegt auf der Hand: In den Fállen eines ver-
deckten Konflikts geht das Landes- dem Vólkervertragsrecht zwar
nicht vor. Deshalb, weil nur die ,Handlungsanweisung' (der Voll-
zugsbefehl) des Landesrechts zu vollziehen ist, kann das Vólkerver-
tragsrecht jedoch nur in diesem Rahmen (d.h. nur im Rahmen des Lan-
desrechts) massgebend sein.
Fazit und Ausblick
Im Verháltnis zwischen dem Landes- und dem Vólkervertragsrecht
bilden die Mechanismen, die (vom Landesrecht) für eine Behebung
von Normenkollisionen (mit dem Vólkervertragsrecht) eingerichtet
werden (Lósungsmechanismen), eine Art Offenbarungseid: Sie sind jener
Gesichtspunkt, der über die Haltung des Landes- dem Vólkerver-
tragsrecht gegenüber vor allem Aufschluss gibt.
In der Tat: Die Vorgaben für das Verfahren in Konfliktfällen
qualifizieren die Bereitschaft des Landesrechts, das Völkervertrags-
recht nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch durchzusetzen,
vor allen anderen Gesichtspunkten. Dieser Umstand ist die kritische Grös-
se; die Art und Weise, wie sich das Landes- zum Völkervertragsrecht
in Konfliktfüllen stellt, charakterisiert das Verhältnis zwischen diesen
beiden Rechtsordnungen nicht nur auf der theoretischen, sondern
auch auf der praktischen Ebene.
Was dies für die Rechtslage unter der Verfassung vom 16.
März 2003 bedeutet, ist brisant: Nach der Volksabstimmung vom 16.
März 2003 spricht alles dafür, dass der Inhalt dieses und der folgen-
den drei Kapitel durch das Inkrafttreten dieser Revision, die nicht
reformiert, sondern revolutioniert, in weiten Teilen obsolet werden wird.
Wie dem Verfasser vom (Mit-)Initianten der Verfassungsänderungs-
vorschläge vom 2. August 2002, S.D. Fürst Hans-Adam II, in einem
persönlich unterzeichneten Brief vom 4. Februar 2003 bestätigt wor-
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