Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.2 
2.2.1 
fürsten in der Form einer Regierungsvorlage??99, durch eine parla- 
mentarische Initiative („Gesetzesvorschläge ... in Form eines ausge- 
arbeiteten Entwurfes"?300 durch den ,Landtage selbst/?301), durch 
eine Volksinitiative2302, durch eine Gemeindeinitiative?903 oder 
durch die Regierung auf eigene Veranlassung oder aufgrund von 
Impulsen Dritter?3%4, In der Praxis ist es „häufig die Regierung ..., 
die den Anstoss zu Gesetzesrevisionen gibt“2305, Initiativen des Lan- 
desfürsten, des Landtages, des Volkes oder der Gemeinden bilden 
die Ausnahme. Für den Ablauf des ,vorparlamentarischen"?306 Ver- 
fahrens der Verfassungs- und der Gesetzgebung einerseits sowie des 
Verfahrens der Verordnungsgebung andererseits bestehen in Liech- 
tenstein , (keine) allgemein gültige Regeln'?307, 
Normenkollisionen auf der Ebene des Vollzugs 
Auf der Ebene des Vollzugs ergeben sich Normenkollisionen dann, 
wenn sich zwei oder mehrere Bestimmungen des Vólkervertrags- 
und des Landesrechts in echten oder in verdeckten Konflikten gegen- 
überstehen. 
Fálle eines echten Konflikts 
Ein Normwiderspruch dieser Art (ein ,Offener?308 Konflikt) be- 
dingt, dass ,zwei sich inhaltlich widersprechende Normen denselben 
2299 Art. 64 Abs. 1 Bst. a LV. Siehe hierzu Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 71f. 
2300 Art. 32 GOLT. 
2301 Art. 64 Abs. 1 Bst. b LV i.V.m. Art. 80 VRG. Volksinitiativen kónnen gemáss Art. 80 Abs. 2 
VRG in Form einer einfachen Anregung (einfache Initiative) oder eines ausgearbeiteten Ent- 
wurfes (formulierte Initiative) erfolgen; siehe hierzu Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 72. 
2302 Art. 64 Abs. 1 Bst. c LV i.V.m. Art. 80 VRG. Siehe hierzu Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 
72. 
2303 Art. 64 Abs. 2LV. 
2304 Siehe hierzu Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 72. 
2305 Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 72. 
2306 Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 72. 
2307 Schurti (Verordnungsrecht) S. 371. Gleichlautend Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 73 für 
das Verfahren der (formellen) Gesetzgebung. Auch die Legistischen Richtlinien enthalten in 
diesem Zusammenhang keine Regelung. In einzelnen Rechtsvorschriften finden sich margi- 
nale und vor allem kompetenzielle Regelungen, so z.B. in Art. 42 Abs. 3 Bst. | RAG (Wir- 
kungskreis des Vorstands der Rechtsanwaltskammer; ,Gutachten über Gesetzesentwürfe") 
oder in Art. 5 Abs. 1 Bst. f der Verordnung vom 27. Januar 1987 über den Rechtsdienst der 
Regierung, LGBI. 1987 Nr. 5; LR 172.011.12. 
2308 Bundesamt für Justiz und Generaldirektion für Vólkerrecht (Gemeinsames Gutachten) S. 422. 
422
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.