Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

e Zum einen wirkt sich eine Antwort auf die Frage der unmit- 
telbaren Anwendbarkeit nicht nur auf die Durchsetzung des 
objektiven Rechts, sondern auch auf die Wahrung der Rechts- 
position der Einzelnen aus: Nur wenn sich ein Vollzugsorgan 
auf eine unmittelbar anwendbare Bestimmung berufen kann, 
kann dem Rechtsschutz- und Rechtssicherheitsbedürfnis der 
Einzelnen durch eine Anwendung des Vólkervertrags- in sei- 
nem Verhältnis zum Landesrecht entsprochen werden??!3, 
e Zum anderen sind Fille eines echten Konflikts??!^ zwischen Be- 
stimmungen des Vólkervertrags- und des Landesrechts nur 
dann móglich, wenn sich zwei justiziable Bestimmungen ge- 
genüberstehen, d.h. wenn beide Bestimmungen so beschaffen 
sind, dass sich das sie vollziehende Organ auf ihre Normati- 
vitát ohne weiteres berufen kann und dies - je nach den Um- 
stánden des Einzelfalles??!? — auch tun muss??!6, Von diesen 
Konstellationen sind jene eines verdeckten Konflikts??17 
terscheiden, in denen es an einer Vollziehbarkeit einer (oder 
beider) Bestimmung(en) fehlt. 
Es liegt auf der Hand, dass die Anwendbarkeit des Völker- 
vertrags- im Landesrecht von der Geltung der einen in der anderen 
Rechtsordnung abhängt. Das Begriffspaar der unmittelbaren Geltung 
und der unmittelbaren Anwendbarkeit ist - dementsprechend - in einer 
solchen Kausalitát miteinander verbunden, dass es das eine (die un- 
mittelbare Anwendbarkeit) ohne das andere (die unmittelbare Gel- 
tung) nicht geben kann??18, 
zu un- 
2213 Siehe zur Bedeutung dieses Gesichtspunktes als ein Faktor der Wirksamkeit des Vólkerver- 
trags- im Landesrecht Baudenbacher (Individualrechtsschutz) S. 67tff, der darauf hinweist, 
dass die Berufung der Rechtsunterworfenen auf die unmittelbare Anwendbarkeit des Vólker- 
vertrags- im Landesrecht unter dem EWRA für dessen Effektivitát eine kritische Grósse bildet. 
2214 Siehe hierzu das 17. Kapitel Pkt. 2.2.1. 
2215 Siehe zu den (móglichen) Einschránkungen Holzer S. 20, der als ein Beispiel hierfür den 
Tatbestand der ,Invokabilitát"^ und in diesem Zusammenhang (sinngemáss) zwei Konstellatio- 
nen nennt: Eine Einschránkung des persónlichen oder des sachlichen Geltungsbereiches. 
2216 Siehe hierzu das 15. Kapitel Pkte. 5.1.1 und 5.1.2, das 16. Kapitel Pkt. 4.2, das 17. Kapitel 
Pkt. 2.2 und das 21. Kapitel Pkt. 2.1 sowie statt vieler Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 110. 
Eine weitere Einschránkung der Anwendbarkeit kann sich aus der Unterschiedlichkeit zwi- 
schen ,normsetzenden' und ,synallagmatischen' vólkerrechtlichen Vertrágen ergeben (traités- 
lois und traités-contrats), auf die von Münch S. 171 — wenn nur unter Vorbehalten — hinge- 
wiesen hat. 
2217 Siehe hierzu das 17. Kapitel Pkt. 2.2.2. 
2218 Siehe hierzu statt vieler die Postulatsbeantwortung S. 7: ,Die Frage nach der Geltung 
internationaler Verträge im Landesrecht ist logisch primär. Logisch sekundär ist die Frage der 
unmittelbaren innerstaatlichen Anwendbarkeit“. 
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