Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

4.2 
4.2.1 
Sinne ist (Monismus oder Dualismus), hängt die Art der Anwendbar- 
keit eines völkerrechtlichen Vertrages von anderen Faktoren ab?208, 
Dabei ist ohne weiteres vorauszusetzen, dass ein völkerrechtlicher 
Vertrag nur dann unmittelbar anwendbar sein kann, wenn er auch 
unmittelbar gilt. Das eine ohne das andere kann es nicht geben. 
Anwendbarkeit 
Grundsatz 
Unter ‚Anwendbarkeit’ ist insofern die Normqualität einer Rechtsvor- 
schrift zu verstehen, als sich diese auf ihre Eigenschaft bezieht, als 
geltendes Recht ohne weiteres vollzogen werden zu können. Auch 
wenn die Theorie den Begriff der Anwendbarkeit in der Regel nur auf 
den Tatbestand des Vollzuges im Rahmen des Landesrechts, d.h. auf 
der landesrechtlichen Ebene der Vertragsparteien bezieht, bezieht er 
sich in der Praxis auch auf die völkerrechtliche Ebene, d.h. auch auf 
die Tätigkeit der das Völkervertragsrecht vollziehenden besonderen 
Gerichtshöfe oder Schiedsgerichte. So wie die Geltung besitzt also 
auch der Tatbestand der Anwendbarkeit beide Dimensionen??09, 
Während die Geltung des Vólkervertrags- im Landesrecht eine 
theoretische Frage bildet (Dualismus oder Monismus; Verhältnis zwi- 
schen dem Völkervertrags- und dem Landesrecht in einem techni- 
schen Sinne??!0), bildet die Anwendbarkeit eine praktische Frage: Ste- 
hen sie vor dem Vollzug des Völkervertrags- im Landesrecht, haben 
die Vollzugsorgane darüber zu befinden, ob eine (völkervertrags- 
oder landesrechtliche) Bestimmung unmittelbar oder ob sie nur mit- 
telbar anwendbar ist. Ist sie unmittelbar anwendbar, besitzt sie die Fä- 
higkeit, „zur Grundlage eines Entscheides im Einzelfall“?2211 gemacht 
werden zu können; in diesen Fällen ist sie insofern justiziabel, als sie 
„direkt Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr begründet“2212 Dies 
ist vor allem unter den folgenden beiden Gesichtspunkten von zen- 
traler Bedeutung: 
2208 Siehe hierzu unten Pkt. 4.2.2. 
2209 Dementsprechend wird die Ermittlung der Anwendbarkeit sowohl als ein völkerrechtlicher als 
auch als ein landesrechtlicher Vorgang qualifiziert; siehe hierzu Holzer S. 52ff. 
2210 Siehe hierzu das 6. Kapitel. 
2211 Holzer S. 18. 
2212 Hangartner (Völkerrecht) S. 656. 
408
	        

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