findet, wo dies auch in der EG der Fall ist (insbesondere bei Verord-
nungen)^?194,
Die Postulatsbeantwortung hat schliesslich darauf hingewiesen,
dass ,die Frage nach der Geltung internationaler Vertráge im Lan-
desrecht ... logisch primär (ist). Logisch sekundär ist die Frage der
unmittelbaren innerstaatlichen Anwendbarkeit ... Hier fragt es sich,
ob die innerstaatlich verbindliche Kraft eines Vertrages zugleich be-
deutet, dass seine Bestimmungen unmittelbar anwendbar (self-
executing) sind. Ohne näher auf die Einzelheiten dieses Begriffes ein-
zugehen, kann man ihn kurz so umschreiben, dass diejenigen Ver-
träge, die nach Natur, Zweck, Wortlaut und Parteiwillen für Privat-
personen direkte Anwendung durch Gerichte und Verwaltungs-
behörden finden sollen und die dazu auch objektiv geeignet sind,
unmittelbar anwendbar sind (self-executing) und demzufolge keiner
weiteren innerstaatlichen Durchführung oder Konkretisierung be-
dürfen"?155, Im Einklang mit der Postulatsbeantwortung spricht Nie-
dermann davon, dass ,auf den Inhalt der betreffenden Norm abzu-
stellen und - in konsequenter Verfolgung der Theorie des gemäs-
sigten Monismus - im Falle ihrer Eignung eine direkte Berechtigung,
beziehungsweise Verpflichtung der Individuen anzunehmen
(ist) “2156,
Praxis
In seiner Praxis ist der Staatsgerichtshof auf die Frage nach der An-
wendung des Vôlkervertrags- im Landesrecht auf vier Ebenen einge-
gangen: Auf die Unterscheidung zwischen durchführungs- und
nicht-durchführungsbedürftigen vôlkerrechtlichen Verträgen, auf die
Ausstrahlungswirkung, auf die unmittelbare Anwendbarkeit des
Völkervertrags- im Landesrecht sowie auf die Möglichkeit einer
analogen Anwendung.
a) StGH 1972/1 und StGH 1978/8 (durchführungsbedürftige
und nicht-durchführungsbedürftige völkerrechtliche Verträge)
In StGH 1972/1 hat der Staatsgerichtshof von völkerrechtli-
chen Verträgen, „die nach innerstaatlichem Recht nicht unmittelbar
2154 Regierung (BuA Nr. 1/1995) S. 180 (Kursivstellung durch den Verfasser).
2155 Postulatsbeantwortung S. 7.
2156 Niedermann S. 76.
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