Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

ständlich von Gerichten und Verwaltungsbehörden angewendet 
(wird), z.B. etwa die Sozialversicherungsabkommen durch die AHV- 
Behôrden“2143, während von Wildhaber festgestellt wird, dass der 
Staatsgerichtshof in seiner Praxis „entscheidet, ob Völkervertrags- 
recht direkt anwendbar ist oder nicht“2144 Während bei dieser Fest- 
stellung offen bleibt, ob sie diese Befugnis als eine solche (d.h. als ei- 
ne Befugnis des Staatsgerichtshofes) nur bestätigt oder als eine 
ausschliessliche (d.h. als eine Befugnis nur des Staatsgerichtshofes) be- 
zeichnet, heisst es bei Wildhaber gleichzeitig, „ob es möglich wäre, ei- 
nen speziellen Vertrag ausdrücklich als nicht direkt anwendbar zu 
bezeichnen, ist ungeklärt“2145, Er, Wildhaber, wäre ,geneigt, dieses 
Vorgehen als zulässig anzusehen“2146, 
Wildhaber hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Staats- 
gerichtshof das ERHÜ in StGH 1975/12147 und in StGH 1975/32148 
,bedenkenlos" angewendet und der damals noch nicht ratifizierten 
EMRK in StGH 1977/4 ,eine Art indirekter Vorwirkung" zugebilligt 
habe, indem er sich , für verpflichtet hielt, in Zweifelfsfállen liechten- 
steinisches Recht so auszulegen, dass es den Garantien der Men- 
schenrechtskonvention entspreche"^?!49, 
Kley?!9? und Wille sprechen nicht nur von einer ,automati- 
schen Inkorporation von Staatsvertrágen ins Landesrecht"?!5! son- 
dern auch davon, dass vólkerrechtliche Verträge in Liechtenstein 
dann ,wie und als Landesrecht (gelten)", wenn sie , unmittelbar an- 
wendbar (‘self executing‘)“2152 sind. In dieser Einschätzung folgt ih- 
nen Niedermann?193, In Bezug auf das EWR-Recht hat die Regierung 
erklärt, „den vom EuGH ... abgeleiteten Prinzipien ... der unmittelba- 
ren Geltung/Anwendbarkeit des EG-Rechts ... muss auch für das 
EWR-Recht Geltung verschafft werden, allerdings nur im Sinne einer 
,obligation de résultat’. Die EFT A-Staaten miissen das EWR-Recht in- 
nerstaatlich so handhaben, dass es ... dort unmittelbar Anwendung 
2143 Batliner (EMRK) S. 147. 
2144 Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 24. 
2145 Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 24. 
2146 Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 24. 
2147 StGH 1975/1, ELG 1973-1978 S. 373ff. 
2148 StGH 1975/3, ELG 1973-1978 S. 384ff. 
2149 Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 10. 
2150 Kley (Verwaltungsrecht) S. 52. 
2151 Wille (Normenkontrolle) S. 260. 
2152 Wille (Normenkontrolle) S. 265f. 
2153 Niedermann S. 71f. 
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