16. KAPITEL: ANWENDUNG DES VÖLKERVERTRAGS-
IM LANDESRECHT
Ausgangslage
Die Anwendung des Völkervertrags- im Landesrecht ist mit dessen
Auslegung verknüpft; beide Vollzugsschritte bedingen sich gegensei-
tig - und zwar sowohl logisch als auch zeitlich. Dementsprechend
steht dieses 16. Kapitel unter den gleichen Vorzeichen wie das 15.
Kapitel: So wie auf die Frage der Auslegung wird auch auf die Frage
der Anwendung des Vólkervertrags- im Landesrecht nur am Ran-
de?138 eingegangen?!39. Die Schlüsselfrage richtet sich dabei auf die
Bedingungen, die für eine Feststellung der unmittelbaren Anwendbar-
keit des Vólkervertrags- im Landesrecht gelten?!40,
Lehre
In der Lehre ist darauf hingewiesen worden, dass ,die Verfassung ...
keinen Aufschluss (gibt)", was die , Anwendbarkeit allgemeinver-
bindlicher Normen der Staatsvertráge anbelangt"?14!. Der LV sei
,auch keine allgemeine Bestimmung zu entnehmen, wonach vólker-
rechtliche Normen die Individuen unmittelbar zu berechtigen oder
verpflichten vermógen"?M?,
Batliner weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
,auch anderes Staatsvertragsrecht ... in Liechtenstein ganz selbstver-
2138 Einen Sonderfall unter den von Liechtenstein abgeschlossenen vólkerrechtlichen Vertrágen
bildet auch unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des Völkervertrags- im Landesrecht die
EMRK, auf die der Staatsgerichtshof in jüngster Zeit in fast jedem zweiten Erkenntnis einzu-
treten hatte. In Bezug auf die für die Anwendung der EMRK geltenden Grundsätze sei auf die
einschlägigen Quellen verwiesen.
2139 Trotz dieser Einschränkung wird am methodischen Ansatz dieser Dissertation festgehalten
und versucht, aus der Lehre ebenso wie aus der Praxis des Staatsgerichtshofes Rückschlüs-
se zu ziehen. Vorwegzunehmen ist dabei, dass aus beiden Quellen nur wenige Erkenntnisse
zu gewinnen sind.
2140 Auf diese Frage ist die im Jahre 1998 erschienene Monographie von Holzer eingegangen,
deren essentialia diesem Kapitel zugánglich gemacht worden sind.
2141 Niedermann S. 75.
2142 Niedermann S. 76.
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