Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

recht) zur Verfügung stellt?!09, ist auch bei der Auslegung des Völ- 
kervertragsrechts zu berücksichtigen. 
Wird diesem Grundsatz auf der Ebene des Vollzugs gefolgt, 
sind die Risiken einer solchen Vorgehensweise jedoch nicht ausser 
Acht zu lassen?! 9, Eine , Übertragung von Auslegungsmaximen“2111 
des Landes- auf das Vólkervertragsrecht setzt in jedem Falle eine die- 
sem Vorgang entsprechende Rechtsklarheit voraus?!!?; die Vorsicht 
hat schon bei der Wahl der authentischen Fassung des in Frage stehen- 
den vólkerrechtlichen Vertrages einzusetzen, die nicht immer die im 
Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemachte ist?!13, 
Die Auslegung, die ein vólkerrechtlicher Vertrag auf der Ebene 
des Vólkervertragsrechts, d.h. durch die vólkerrechtliche Lehre oder 
Praxis erfahren hat, dient dabei in jedem Falle als Ausgangspunkt. 
Diesen Grundsatz hat der Staatsgerichtshof in seiner Praxis wieder- 
holt bestátigt?! 4 und in StGH 1994/8 erklart, dass fiir die Handha- 
bung der EMRK ,durch die innerstaatlichen Organe des Fürstentums 
Liechtenstein ... die Rechtsprechung der Strassburger Instanzen zur 
Anwendung der EMRK massgebend (ist)“2115, 
Möglich sind aber auch Auslegungsergebnisse, die ‚über 
Kreuz’ erzielt werden. So heisst es in StGH 1990/7, dass sich „Kon- 
kretisierungen des innerstaatlichen Rechts ... aus dem Völkerrecht 
ergeben (können)“2116 _ wie dies in den Fällen einer völkerrechtskon- 
formen Auslegung des Landesrechts?!!/ dem Ziel bzw. dem Sinn 
und Zweck dieses Rechtsinstituts entspricht. In diesen Fállen hat der 
Staatsgerichtshof wenn auch nicht explizit, so doch implizit die Ge- 
bote der einheitlichen Auslegung des Vólkervertragsrechts einer- 
seits?118 und des effet utile andererseits?! 9? anerkannt — dies insofern, 
2109 Siehe zur , Auslegung des Verfassungs- und Verwaltungsrechts" Kley (Verwaltungsrecht) S. 
82ff. 
2110 Siehe hierzu Bernhardt S. 1f. 
2111 Bernhardt S. 1. 
2112 Bernhardt S. 1f. 
2113 Siehe hierzu für die Rechtslage unter der EMRK Wille/Beck (EMRK) S. 245: ,Auch für die 
liechtensteinischen Gerichte und Verwaltungsbehórden sind die von der Konvention bezeich- 
neten Texte und Sprachen massgebend". 
2114 Siehe als Beispiele in Bezug auf die EMRK StGH 1986/4/V, LES 4/1987 S. 140, StGH 
1987/3, LES 2/1988 S. 53, StGH 1992/8, LES 3/1993 S. 79ff, StGH 2001/2, n. publ., Pkt. 3.2 
der Entscheidungsgründe, S. 21 des Entscheidungstextes oder StGH 2001/61, n. publ., Pkt. 
4.1 der Entscheidungsgründe, S. 22 des Entscheidungstextes. 
2115 StGH 1994/8, LES 1/1995 S. 26. 
2116 StGH 1990/7, LES 1/1992 S. 11. 
2117 Siehe hierzu oben Pkt. 4.1. 
2118Dass es ,unabdingbar" ist, dass sich die einzelnen Vertragsparteien ,um eine móglichst 
einheitliche Auslegung" eines von ihnen abgeschlossenen vólkerrechtlichen Vertrages bemü- 
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