Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Im Zuge einer Auslegung des Völkervertrags- im Landesrecht 
haben die Sonstigen Vollzugsorgane vor allem eine Feststellung über 
die „Qualität der verbindenden Kraft“2191 des betreffenden vólker- 
rechtlichen Vertrages, d.h. darüber vorzunehmen, „ob er unmittelbar 
anwendbares Recht ... enthdlt“2102, Die Qualifikation der Art der 
Anwendbarkeit (d.h. eine Antwort auf die Frage, ob es sich um eine 
unmittelbar- oder nur um eine mittelbar anwendbare Bestimmung 
handelt) entspricht dann, wenn sich diese Qualifikation aus dem in 
Frage stehenden völkerrechtlichen Vertrag nicht ergibt? 103, einer Ob- 
liegenheit, deren Missachtung eine Rechtsverweigerung begründet? 104, 
Unter den sich aus Art. 28 Abs. 2 StGHG ergebenden Einschränkun- 
gen (Innenverhältnis zwischen den Anderen Gerichten und dem 
Staatsgerichtshof)?!05 gilt dies auch für die Anderen Gerichte?!06, 
Auslegungsmittel (Auslegungskriterien und -maximen) 
Obwohl sich der Staatsgerichtshof in seiner Praxis nicht dazu ausge- 
sprochen hat, ob die Auslegungsmittel des Landesrechts — und zwar 
vor allem die positiv-rechtlichen der SR, des PGR, des ABGB und des 
LVG?107 einerseits und der juristischen Methodenlehre andererseits — 
für Auslegung auch des Völkervertragsrechts gelten, ist von diesem 
Grundsatz ohne weiteres auszugehen; der „Methodenpluralis- 
mus^?108, wie ihn das Landesrecht (auch im Staats- und Verfassungs- 
2101 StGH 1978/8, LES 1981 S. 6. 
2102 StGH 1978/8, LES 1981 S. 6. 
2103 Siehe hierzu das 16. Kapitel Pkt. 4.2 sowie statt vieler Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 110. 
2104 Kley (Verwaltungsrecht) S. 100. 
2105 Siehe hierzu oben Pkt. 5.1.1.1. 
2106 Siehe hierzu statt vieler Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 110. 
2107 Art. 1 Abs. 2 SR, Art. 1 Abs. 3 PGR, $ 7 ABGB sowie Art. 86 Abs. 4 LVG. Siehe hierzu Baur 
S. 12ff sowie die Zusammenfassung der stándigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes 
in StGH 1998/29, LES 5/1999 S. 280, wonach „bei der Auslegung einer Norm nicht nur auf 
deren Wortlaut abzustellen ist. Vielmehr gibt es heute anerkanntermassen keine allgemein- 
gültige Hierarchie der Auslegungsmethoden. Auch die grammatikalische Auslegung hat keine 
absolute Prioritát. Dies allein schon deshalb, weil die Entscheidung, ob der Wortlaut einer Be- 
stimmung für den jeweiligen Anwendungsfall einen klaren Sinn ergibt, sich grundsátzlich erst 
aus dem Kontext, und ... unter Berücksichtigung einer oder mehrerer weiterer Auslegungs- 
methoden ... beurteilen lässt. Entsprechend sind alle für den jeweiligen Einzelfall überhaupt 
relevanten Auslegungsmethoden zu berücksichtigen und deren einander allenfalls widerspre- 
chende Ergebnisse im Rahmen einer umsichtigen Güterabwägung zu gewichten“. Diese Pra- 
xis hat der Staatsgerichtshof in StGH 2000/32, n. publ., Pkt. 2.4 der Entscheidungsgründe, S. 
28 des Entscheidungstextes, als seine „neuere Rechtsprechung“ bezeichnet. 
2108 Kley (Verwaltungsrecht) S. 100. 
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