2000/162, im Unterschied zu Ns 28/88, von diesem Umstand nach
Treu und Glauben ausgegangen werden konnte.
Ein Verdikt über die Entscheidung VBI 2000/162 wird von ei-
ner Antwort auf die Frage auszugehen haben, ob die Vorgehensweise
der VBI in der völker- oder in der landesrechtlichen Sphäre anzusiedeln
ist:
* Beruht die ,analoge' Anwendung des USG in VBI 2000/162
auf einer Auslegung von Art. 4 ZV, bewegt sich die Vorge-
hensweise der VBI in der vólkerrechtlichen Sphäre der Rechts-
und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Schweiz, die nicht den
Vollzugsorganen, sondern der Regierung und dem Schweize-
rischen Bundesrat vorbehalten ist. Wenn es in VBI 2000/1062
heisst, mit einer ,analogen' Anwendung der NISV werde
,dem Sinn und Zweck des Zollvertrages weitestgehend ent-
sprochen ..., nämlich dass keine Wettbewerbsverzerrungen
innerhalb des durch den Zollvertrag geschaffenen Binnen-
marktes Schweiz-Liechtenstein entstehen^?983, dann ist dies
eine Erwágung, zu der einzig und allein die Vertreter der bei-
den Zollvertragspartner aufgerufen sind, und nicht die Ge-
richte oder Verwaltungsbehórden der einen oder der anderen
Vertragspartei.
* Beruht die ,analoge' Anwendung des USG in VBI 2000/162
auf einer Lückenfüllung, bewegt sich die Vorgehensweise der
VBI in der landesrechtlichen Spháre an der Trennlinie zwi-
schen zuldssiger Rechtsfortbildung (Lückenfüllung) und unzulás-
siger Rechtsschópfung (Gesetzgebung). Kley hat darauf hinge-
wiesen, dass ,auslándisches Recht sinngemiáss ... allenfalls
eine echte Lücke füllen (kann). ,Sinngemàss' bedeutet, dass
selbst bei einer Übernahme auslándischen Rechts eine , Analo-
gie-Automatik' nicht vertretbar ist, da dadurch die Eigenstün-
digkeit der Rechtsgestaltung unzulássig beschränkt würde“?084
Auch wenn sich dieser Hinweis auf die Charakteristiken der
Entscheidung VBI 2000/162 nicht unmittelbar, sondern nur
mittelbar beziehen lässt, hebt er doch hervor, dass eine (analo-
ge) Anwendung des Völkervertrags- im Landesrecht dem
Demokratie, dem Gewaltenteilungs- und dem Rechts-
staatsprinzip nicht widersprechen darf.
2083 VBI 2000/162, LES 1/2001 S. 18.
2084 Kley (Verwaltungsrecht) S. 97 (Kursivstellung durch den Verfasser).
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