Leitgedanken zu orientieren. Dies führt unweigerlich dazu, nicht nur
die Grundsätze, sondern auch die Detailregelungen der ... NISV
auch in Liechtenstein (analog) zu übernehmen und anzuwenden, um
so eine gleichheitskonforme Anwendung zu gewáhrleisten"?07!, Ihre
Entscheidung in der Sache selbst hat die VBI denn auch ohne weite-
res auf eine Reihe von Bestimmungen der NISV gestützt?07?,
Dass diese Vorgehensweise der VBI in VBI 2000/162 in die
Grauzone zwischen Gesetzgebung und Lückenfüllung?073 fállt, liegt auf
der Hand. Wie dieses Erkenntnis zu beurteilen ist, kann sich aus ab-
strakten ebenso wie konkreten Gesichtspunkten ergeben:
* Wird ein abstrakter Ansatz gewáhlt, ist festzustellen, dass es
aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes gemáss Art. 31 Abs.
1 erster Satz LV, auf das sich die VBI in VBI 2000/162 berufen
hat, ausgeschlossen ist, weder mittel- noch unmittelbar kund-
gemachte Rechtsvorschriften anzuwenden, denen die Rechts-
kraft und damit die ,Rechtssatz’-Qualitit von vornherein
fehlt?97* Genau dies hat die VBI in VBI 2000/162 jedoch ge-
tan, indem sie die in der Anlage I ZV nicht aufgeführte NIS im
Anlassfall (analog) angewendet hat. Mit dieser Vorgehenswei-
se hat die VBI eine Güterabwágung vorgenommen, die alles
andere als unproblematisch ist: Sie hat ihrem Verstándnis von
Art. 31 Abs. 1 erster Satz LV?075 den Grundsatz des Kundma-
chungsrechts untergeordnet, dass nur kundgemachte Rechtsvor-
schriften solche, d.h. Rechtsvorschriften bzw. rechtsstetzende
Vorschriften sind und den Einzelnen in dieser Eigenschaft ent-
gegengehalten werden kónnen (Art. 14 und Art. 15 KmG^?076),
e Wird ein konkreter Ansatz gewählt, ist zu berücksichtigen, dass
die Zuständigkeit zu einer Durchführung des Anwendbar-
2071 VBI 2000/162, LES 1/2001 S. 18. In diesem Punkt hat die VBI ihre Praxis in StGH 1998/72, n.
publ., Pkt. 12 der Entscheidungsgründe, S. 12 des Entscheidungstextes, weitergefiihrt, wo
ein vólkervertragsrechtliches Verordnungsrecht aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs.
1 LV abgeleitet worden ist.
2072 VBI 2000/162, LES 1/2001 S. 18f.
2073 Siehe zur Lückentüllung z.B. Kley (Auslegung) S. 81f, dens. (Verwaltungsrecht) S. 102ff
sowie Baur (Normenvielfalt) S. 19 oder Kohlegger (Justiz) S. 46.
2074 Siehe hierzu das 11. Kapitel Pkt. 2.
2075 Unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes ergeben sich zwischen VBI
2000/162 und StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 336 insofern interessante Parallelen, als die
mittel- oder unmittelbare Berücksichtigung (vermeintlich) nicht rechtskräftiger Bestimmungen
in VBI 2000/162 als durch diesen Grundsatz geboten und in StGH 1972/1 als durch diesen
Grundsatz verboten bezeichnet worden ist.
2076 Siehe hierzu das 11. Kapitel Pkte. 2.4 und 2.5.
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