Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Leitgedanken zu orientieren. Dies führt unweigerlich dazu, nicht nur 
die Grundsätze, sondern auch die Detailregelungen der ... NISV 
auch in Liechtenstein (analog) zu übernehmen und anzuwenden, um 
so eine gleichheitskonforme Anwendung zu gewáhrleisten"?07!, Ihre 
Entscheidung in der Sache selbst hat die VBI denn auch ohne weite- 
res auf eine Reihe von Bestimmungen der NISV gestützt?07?, 
Dass diese Vorgehensweise der VBI in VBI 2000/162 in die 
Grauzone zwischen Gesetzgebung und Lückenfüllung?073 fállt, liegt auf 
der Hand. Wie dieses Erkenntnis zu beurteilen ist, kann sich aus ab- 
strakten ebenso wie konkreten Gesichtspunkten ergeben: 
* Wird ein abstrakter Ansatz gewáhlt, ist festzustellen, dass es 
aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes gemáss Art. 31 Abs. 
1 erster Satz LV, auf das sich die VBI in VBI 2000/162 berufen 
hat, ausgeschlossen ist, weder mittel- noch unmittelbar kund- 
gemachte Rechtsvorschriften anzuwenden, denen die Rechts- 
kraft und damit die ,Rechtssatz’-Qualitit von vornherein 
fehlt?97* Genau dies hat die VBI in VBI 2000/162 jedoch ge- 
tan, indem sie die in der Anlage I ZV nicht aufgeführte NIS im 
Anlassfall (analog) angewendet hat. Mit dieser Vorgehenswei- 
se hat die VBI eine Güterabwágung vorgenommen, die alles 
andere als unproblematisch ist: Sie hat ihrem Verstándnis von 
Art. 31 Abs. 1 erster Satz LV?075 den Grundsatz des Kundma- 
chungsrechts untergeordnet, dass nur kundgemachte Rechtsvor- 
schriften solche, d.h. Rechtsvorschriften bzw. rechtsstetzende 
Vorschriften sind und den Einzelnen in dieser Eigenschaft ent- 
gegengehalten werden kónnen (Art. 14 und Art. 15 KmG^?076), 
e Wird ein konkreter Ansatz gewählt, ist zu berücksichtigen, dass 
die Zuständigkeit zu einer Durchführung des Anwendbar- 
2071 VBI 2000/162, LES 1/2001 S. 18. In diesem Punkt hat die VBI ihre Praxis in StGH 1998/72, n. 
publ., Pkt. 12 der Entscheidungsgründe, S. 12 des Entscheidungstextes, weitergefiihrt, wo 
ein vólkervertragsrechtliches Verordnungsrecht aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 
1 LV abgeleitet worden ist. 
2072 VBI 2000/162, LES 1/2001 S. 18f. 
2073 Siehe zur Lückentüllung z.B. Kley (Auslegung) S. 81f, dens. (Verwaltungsrecht) S. 102ff 
sowie Baur (Normenvielfalt) S. 19 oder Kohlegger (Justiz) S. 46. 
2074 Siehe hierzu das 11. Kapitel Pkt. 2. 
2075 Unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes ergeben sich zwischen VBI 
2000/162 und StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 336 insofern interessante Parallelen, als die 
mittel- oder unmittelbare Berücksichtigung (vermeintlich) nicht rechtskräftiger Bestimmungen 
in VBI 2000/162 als durch diesen Grundsatz geboten und in StGH 1972/1 als durch diesen 
Grundsatz verboten bezeichnet worden ist. 
2076 Siehe hierzu das 11. Kapitel Pkte. 2.4 und 2.5. 
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