men auf dem Weg der innerstaatlichen Rechtsetzung, so sind sie
nicht unmittelbar anwendbar“2025,
i) SIGH 1995/21
Nach StGH 1995/21 ist es möglich, dass die Regierung — in ih-
rer Funktion als Vollzugsorgan — Vólkervertragsrecht dann auslegt,
wenn es ihr auf der Grundlage eines formellen Gesetzes obliegt, die
Vereinbarkeit einer Entscheidung bzw. Verfügung mit dem Vólker-
vertragsrecht zu überprüfen?0?6,
j) StGH 2000/28
In StGH 2000/28 hat der Staatsgerichtshof von Art. 14 ERHÜ
als von einer ,für Liechtenstein als Unterzeichnerstaat dieses Ab-
kommens verbindlichen vólkerrechtlichen Bestimmung" gesprochen,
wobei es , bei Vólkerrechtsnormen ... unabdingbar (erscheint), dass
die betroffenen Staaten sich um eine móglichst einheitliche Ausle-
gung bemühen"?9?/, Deshalb, weil Liechtenstein „gerade als Klein-
staat ... darauf angewiesen (ist), von der Völkergemeinschaft als ko-
operativer und solidarischer Partner akzeptiert zu werden“, müssten
sich „die betroffenen Behörden entsprechender Kritik stellen und, so-
fern dies auf der Grundlage des Völkerrechts und des völkerrechts-
konform ausgelegten innerstaatlichen Rechts gerechtfertigt erscheint,
die erforderliche Abhilfe schaffen‘“2028,
Sonderfragen
Völkerrechtskonforme Auslegung
In der Postulatsbeantwortung hat die Regierung mehrere Male auf die
zentrale Bedeutung des Gebots einer völker(vertrags-)rechtskonformen
Auslegung des Landesrechts hingewiesen und die Erwartung ausge-
sprochen, dass die „Gerichte und Verwaltungsbehörden ... aller Re-
gel nach versuchen (werden), ... Landesrecht völkerrechtskonform
2025 StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 122 (Kursivstellungen durch den Verfasser).
2026 StGH 1995/21, LES 1/1997 S. 28.
2027 StGH 2000/28, n. publ., Pkt. 3.2 der Entscheidungsgründe, S. 17 des Entscheidungstextes.
2028 StGH 2000/28, n. publ., Pkt. 3.2 der Entscheidungsgründe, S. 17 des Entscheidungstextes.
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