Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

men auf dem Weg der innerstaatlichen Rechtsetzung, so sind sie 
nicht unmittelbar anwendbar“2025, 
i) SIGH 1995/21 
Nach StGH 1995/21 ist es möglich, dass die Regierung — in ih- 
rer Funktion als Vollzugsorgan — Vólkervertragsrecht dann auslegt, 
wenn es ihr auf der Grundlage eines formellen Gesetzes obliegt, die 
Vereinbarkeit einer Entscheidung bzw. Verfügung mit dem Vólker- 
vertragsrecht zu überprüfen?0?6, 
j) StGH 2000/28 
In StGH 2000/28 hat der Staatsgerichtshof von Art. 14 ERHÜ 
als von einer ,für Liechtenstein als Unterzeichnerstaat dieses Ab- 
kommens verbindlichen vólkerrechtlichen Bestimmung" gesprochen, 
wobei es , bei Vólkerrechtsnormen ... unabdingbar (erscheint), dass 
die betroffenen Staaten sich um eine móglichst einheitliche Ausle- 
gung bemühen"?9?/, Deshalb, weil Liechtenstein „gerade als Klein- 
staat ... darauf angewiesen (ist), von der Völkergemeinschaft als ko- 
operativer und solidarischer Partner akzeptiert zu werden“, müssten 
sich „die betroffenen Behörden entsprechender Kritik stellen und, so- 
fern dies auf der Grundlage des Völkerrechts und des völkerrechts- 
konform ausgelegten innerstaatlichen Rechts gerechtfertigt erscheint, 
die erforderliche Abhilfe schaffen‘“2028, 
Sonderfragen 
Völkerrechtskonforme Auslegung 
In der Postulatsbeantwortung hat die Regierung mehrere Male auf die 
zentrale Bedeutung des Gebots einer völker(vertrags-)rechtskonformen 
Auslegung des Landesrechts hingewiesen und die Erwartung ausge- 
sprochen, dass die „Gerichte und Verwaltungsbehörden ... aller Re- 
gel nach versuchen (werden), ... Landesrecht völkerrechtskonform 
2025 StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 122 (Kursivstellungen durch den Verfasser). 
2026 StGH 1995/21, LES 1/1997 S. 28. 
2027 StGH 2000/28, n. publ., Pkt. 3.2 der Entscheidungsgründe, S. 17 des Entscheidungstextes. 
2028 StGH 2000/28, n. publ., Pkt. 3.2 der Entscheidungsgründe, S. 17 des Entscheidungstextes. 
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