f) StGH 1994/6
Im Rahmen seiner Praxis zur EMRK hat der Staatsgerichtshof
in StGH 1994/6 erkldrt, es sei , allgemein anerkannt, dass materiell-
rechtliche Konventionsgarantien wie diejenige der Meinungsfreiheit
so klar und bestimmt gefasst sind, dass sie von den Gerichts- und
Verwaltungsbehórden unmittelbar angewandt werden kónnen. Für
deren Auslegung und Handhabung auch durch die innerstaatlichen
Organe des Fürstentums Liechtenstein ist die Rechtsprechung der
Strassburger Instanzen zur Anwendung der EMRK massge-
bend“2022,
g) StGH 1994/26
In StGH 1994/26 ist der Staatsgerichtshof in Bezug auf das
ERHÜ und das (alte) RHG ohne Umschweife von der Überzeugung
ausgegangen, ,dass sich der Gesetzgeber an die entsprechenden
Vorgaben des ERHÜ halten wollte"; dies ergebe sich , auch aus den
Materialien“2023, Gestützt auf diese Überzeugung und unter Berück-
sichtigung des Umstandes, dass sich die , mit den umfassenden Be-
schwerdemóglichkeiten des RHG verbundenen Verfahrensverzóge-
rungen als mit dem Geist des ERHÜ nicht leicht zu vereinbaren
(erweisen)", hat der Staatsgerichtshof in StGH 1994/26 erklärt, „den
im Rahmen des bestehenden RHG gegebenen interpretatorischen
Spielraum zur Verfahrensbeschleunigung/?0?^ nutzen zu wollen.
h) StGH 1995/14
In StGH 1995/14 hat der Staatsgerichtshof erklärt, dass das
EWR-Recht ,insofern unmittelbar auf die Individuen und Wirt-
schaftsunternehmungen anwendbar (,self-executing") (ist), als es sein
Sinn ist, diesen als solchen Rechte zu gewáhren und Pflichten aufzu-
erlegen und die betreffenden Bestimmungen vorbehaltslos sowie klar
genug gefasst sind, um von Gerichten und Verwaltungsbehórden auf
konkrete Fälle angewandt zu werden; erfordern EWR-Bestimmungen
demgegenüber nach richtiger Auslegung Durchtührungsmassnah-
2022 StGH 1994/6, LES 1/1995 S. 23. Siehe zu allem die Regierung (BuA EMRK) S. 20 sowie die
vielzitierte Wendung Batliners (EMRK) S. 147: ,Liechtenstein heiratet die Rechtsprechung
mit".
2023 StGH 1994/26, LES 4/1996 S. 200.
2024 StGH 1994/26, LES 4/1996 S. 200 (Kursivstellung durch den Verfasser) sowie nahezu
gleichlautend StGH 1995/5, LES 1/1997 S. 7.
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