TEIL VII
AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES
VÖLKERVERTRAGS- IM
LANDESRECHT
15. KAPITEL: AUSLEGUNG DES VÖLKERVERTRAGS-
IM LANDESRECHT
Ausgangslage
In seinem Postulat vom 30. Juni 1978 hat Batliner mit dem Hinweis,
dass sich „die innerstaatliche Auslegung der Völkerrechtsnormen ...
unter Umständen von derjenigen völkerrechtlicher Instanzen unter-
scheidet“ 1980, einen Gesichtspunkt angesprochen, der an der Schnitt-
stelle zwischen dem Völkervertrags- und dem Landesrecht immer
wieder in Erscheinung tritt. Im Anschluss daran hat die Postulatsbe-
antwortung zu Recht hervorgehoben, dass völkerrechtliche Verträge
„spezifisch völkerrechtlichen Auslegungsregeln und Bedingungen
(unterstehen) 1981. Gemeinsam ist diesen beiden Aussagen, dass sie
die Möglichkeit von Unterschieden im Zuge der Auslegung des Völ-
kervertrags- und des Landesrechts anerkennen.
Diese Unterschiede sind von zentraler Bedeutung: Dass sich
das Völkervertrags- vom Landesrecht nicht nur durch seine Natur
und Herkunft sowie durch seine Adressaten (Völkerrechtssubjekte
hier, natürliche und juristische Personen dort), sondern auch durch
1980 Batliner (Postulat) S. 227.
1981 Postulatsbeantwortung S. 7 sowie im Anschluss daran Wille (Staatliche Ordnung) S. 87 oder
Wille/Beck (EMRK) S. 245 in Bezug auf die EMRK.
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