Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Staatsgerichtshof (im Rahmen der Normenkontrolle) gleich- 
sam ‚Stück für Stück’ zu beseitigen gewesen wäre. 
e* Aufgrund des zweiten Teilsatzes von Art. 114 LV werden jene 
Bestimmungen, die dem Geist der LV widersprechen, „einer 
verfassungsmässigen Revision unterzogen“. Diese Anordnung 
ist im Zusammenhang mit Art. 115 Abs. 1 und 2 LV zu verste- 
hen, worin der Regierung der Auftrag erteilt worden ist, die 
LV durchzuführen und „die in dieser Verfassung vorgesehe- 
nen Gesetze mit tunlichster Beförderung zu entwerfen und 
der verfassungsmässigen Behandlung zuzuführen“ 1919, 
In den Art. 114 und 115 Abs. 1 und 2 hat die LV damit alles 
vorgekehrt, um Normenkollisionen zu begegnen, d.h. um bestehende 
zu beheben und um neuen vorzubeugen!?!1, Dies zu tun stimmt — 
nochmals - mit dem XI. Titel der LV überein, der von der ,Verfas- 
sungsgewáhr' handelt und schliesst sich nahtlos an Art. 112 Abs. 1 
LV an, der dem Postulat der Massgeblichkeit der LV für alle Staatsge- 
walten dient. 
Diese Funktion von Art. 114 LV als ein Lósungsmechanismus für 
die Behebung von Normenkollisionen steht mit dem Grundsatz der Ein- 
heit der Rechtsordnung im Einklang, den der Staatsgerichtshof in sei- 
ner Praxis aufgestellt hat und der es „in der Regel verbietet, dass ein 
und dieselbe Frage ... in verschiedenen Normen verschieden gelöst 
wird”1912, In diesem Sinne bildet Art. 114 LV ein in der liechtenstei- 
nischen Verfassungsordnung vorgesehenes Konfliktlösungssystem, das 
immer dann zum Zuge kommt, wenn nicht auf andere Lósungsme- 
chanismen — wie z.B. auf die Normenkontrolle durch den Staatsge- 
richtshof!?!? — zurückzugreifen ist. 
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Anord- 
nungen von Art. 114 LV nur für den Fall einer Normenkollision in- 
nerhalb des Landesrechts, oder ob sie auch für den Fall eines Konflikts 
zwischen dem Vôlkervertrags- und dem Landesrecht gelten. 
1910 Siehe hierzu Batliner (Verfassungsrecht) S. 61: ,Die Absätze 1 und 2 von Art. 114 enthalten 
in bezug auf die Durchführung der Verfassung eine besondere Bindung der Regierung, ihre 
Kompetenzen wahrzunehmen“. 
1911 Die Vermeidung neuer Normenkollisionen bzw. deren Behebung obliegt nicht nur Landtag 
und Regierung, sondern — aufgrund von Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV — im Rahmen der 
Normenkontrolle auch dem Staatsgerichtshof als kassatorisch urteilendem ‚negativem Ge- 
setzgeber‘. 
1912 StGH 1979/3, LES 1981 S. 110. 
1913 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3. 
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