bungstätigkeit des Landtages als dem „gesetzmässige(n) Organ der
Gesamtheit der Landesangehörigen“ 1868; die Beispiele in diesem Zu-
sammenhang sind zahlreich 1869,
In den Genuss des Vorrangprinzips kommt — neben der auf Ver-
fassungsstufe stehenden und aus dem EWRA, dem ZV und der
EMRK gebildeten ,Troika'18/? — die Gesamtheit der Staatsvertrüge,
d.h. jene vólkerrechtlichen Verträge, die im (‚regulären‘) Verfahren
gemäss Art. 8 Abs. 2 LV!87! abgeschlossen und die iS.v. Art. 46
WVRK (vólker-)rechtswirksam in Kraft gesetzt worden sind 1872.
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um vólkerrechtliche
Vertráge handelt, die in Tat und Wahrheit keines der sieben Zustim-
mungskriterien gemáss Art. 8 Abs. 2 LV erfüllen; massgebend ist ein-
zig und allein der Umstand, dass sie vom Landtag im Rahmen eines
Vollzugs dieser Bestimmung genehmigt und von Liechtenstein (d.h. von
Landesfürst und Regierung) auf dieser Grundlage ratifiziert worden
sind!873, Es sind, mit anderen Worten, die beiden Vorgänge der Ge-
nehmigung und der Ratifikation im (,reguláren') Verfahren des Art. 8
Abs. 2 LV, die einem vólkerrechtlichen Vertrag die Autorität des Vor-
rangprinzips verschaffen; aufgrund von Art. 66bis Abs. 1 LV ist es
einzig und allein dieser formelle Gesichtspunkt, der entscheidet!874.
Keinen Vorrang vor dem Landesrecht geniessen — unter den
Voraussetzungen jener Verfassungswirklichkeit, wie sie sich im ,Ge-
scháftsverkehr' zwischen Regierung und Landtag eingestellt hat!875
— Verwaltungsvereinbarungen, d.h. jene vólkerrechtlichen Vertráge, die
1868 Art. 45 Abs. 1LV.
1869 Siehe hierzu Art. XI StRAG, Art. 1 RHG oder Art. 70b Abs. 1 und 2 VRG.
1870 Siehe hierzu das 13. Kapitel Pkt. 5.
1871 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.1.
1872 Diesen vólkerrechtlichen Verträgen hat der Staatsgerichtshof in StGH 1999/28, LES 1/2003
S. 8 eine Rechtsquellenstufe zugewiesen, die ,zumindest Übergesetzesrang" entspricht; sie-
he hierzu das 13. Kapitel Pkt. 3.1.
1873 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.1. sowie das 13. Kapitel Pkt. 2.2.2.
1874 Entscheidend ist also der Umstand, dass ein gemáss Art. 8 Abs. 2 LV genehmigter vólker-
rechtlicher Vertrag als Folge des Umstands dieser Genehmigung (die sachlich, d.h. inhaltlich
entweder gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt sein kann) dem Staatsvertragsreferendum
gemäss Art. 66bis Abs. 1 LV unterliegt und damit im Verfassungsgefüge eine Position ein-
nimmt, die — aus direkt-demokratischer Sicht — jenem der Verfassungsgebung (Verfassungsi-
nitiative und —referendum; Art. 64 Abs. 4 LV und Art. 66 Abs. 2 LV) entspricht. Nicht entschei-
dend ist umgekehrt der materielle Gesichtspunkt, welchen Inhalt der in Frage stehende
vólkerrechtliche Vertrag im Vergleich zum Landesrecht in Tat und Wahrheit besitzt.
1875 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.2.
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