Ein einheitliches Wirtschaftsgebiet erfordert einheitliche wirtschaftli-
che Vorschriften und darum müssen diejenigen Teile der Bundesge-
setzgebung, die zu ihrer richtigen Durchführung ein einheitliches
Wirtschaftsgebiet zur Voraussetzung haben, nach Art. 4 des Zollver-
trages auch in Liechtenstein zur Anwendung kommen ... Ob ... eine
eidgenössische Bestimmung in Liechtenstein anzuwenden ist, das
bestimmt der Bund (Art. 10) ... Keinesfalls steht ... einer andern Be-
hörde als der fürstlichen Regierung oder gar einer Privatperson die
Befugnis zu, die Anwendbarkeit einer eidgenössischen Bestimmung
in Liechtenstein zu bestreiten ... Die Grundlage für die Anwendung
schweizerischer ... Vorschriften in Liechtenstein ist ... der Zollvertrag
... Dieser Vertrag ist mit Gesetz ... vom Landtag genehmigt worden.
Der Zollvertrag ist daher ein vom Landtag genehmigter Staatsver-
trag, und solche Staatsverträge können den Rechten der Staatsange-
hörigen Eintrag tun (Art. 8, Abs. 2 der Verfassung). Die verfassungs-
mässige Grundlage für allfällige Eingriffe in das verfassungsmässig
garantierte Recht der Staatsbürger ist damit gegeben. Die Ueberprü-
fung eines Staatsvertrages ... auf seine Verfassungsmässigkeit ist dem
Staatsgerichtshof entzogen (Art. 104 der Verfassung, Art. 23 des
Staatsgerichtshofgesetzes)^ 1808,
b) StGH 1981/18
In StGH 1981/18 hat der Staatsgerichtshof erklärt, dass „der
Inhalt der von Liechtenstein auf Grund des Zollanschlussvertrages
übernommenen Schweizer Rechtsvorschriften ... vom Staatsgerichts-
hof nicht an der liechtensteinischen Verfassung gemessen, d.h. auf
ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden (kann). Eine diesbe-
zügliche Anfechtung ist ... unzulässig“ 1809,
c) StGH 1993/4
In StGH 1993/4 hat der Staatsgerichtshof StGH XIII /1947-
1954 bestätigt und erklárt, ihm komme ,nach geltendem Recht eine
Prüfung staatsvertraglicher Vorschriften nicht zu ... Die Überprüfung
eines Staatsvertrages (ZV) ... auf seine verfassungsmássige Gültigkeit
ist dem StGH entzogen (Art 104 LV, Art 23 StGHG)" 1810, Diese Praxis
hat sich - in Bezug auf das Wirtschaftsvertragsrecht — bis in die jiing-
ste Zeit fortgesetzt!8!!, Sie entspricht damit stündiger Rechtsprechung.
1808 StGH XIII./1947-1954, ELG 1947-1954 S. 202ff.
1809 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41.
1810 StGH 1993/4, LES 2/1996 S. 46.
1811 StGH 1999/2, LES 3/2002 S. 131.
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