Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

sprochen und im Rahmen einer „Geltungsprüfung“ 1787 im Sinne ei- 
ner Prüfung der „Verfassungs- bzw. Konventionsentsprechung“ 1788 
des (alten) RHG erklärt, das ERHÜ schliesse dessen „Verfahrensre- 
gelungen keineswegs aus, insoweit sie die vertraglichen Verpflich- 
tungen beachten und keine Vertragseinschränkungen entgegen Art 
26f des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ... be- 
wirken“1789, Diesen Vorbehalt hat der Staatsgerichtshof in StGH 
1993/20 wiederholt und erklàrt, es sei „grundsätzlich vom Vorrang 
des (vólkerrechtlichen) ERHÜ gegenüber dem (innerstaatlichen) 
RHG auszugehen“1790, 
e) StGH 1993/21 
In StGH 1993/21 hat der Staatsgerichtshof darauf hingewie- 
sen, dass Art. XI StRAG , nichts anderes als den an sich selbstver- 
stándlichen Vorrang des Vólkerrechts (formuliert)^!/?1, sodass ,der 
Vorbehalt" dieser Bestimmung ,zugunsten des Vorrangs des Vólker- 
rechts ... zum Tragen (kommt)“ 1792, 
f) StGH 1999/37 und StGH 2001/32 
In StGH 1999/37 ist davon die Rede, dass ,die vólkerrechtli- 
chen Verpflichtungen Liechtensteins im Rahmen des Europäischen 
Rechtshilfeübereinkommens strikte zu berücksichtigen sind"!/793; in 
StGH 2001/32 heisst es in Bezug auf die Auslegung von Art. 14 
ERHÜ, dass es bei dieser Bestimmung um „Völkerrecht“ geht, „wel- 
ches dem Landesrecht vorgeht“ 1794, 
1787 StGH 1993/18 und 1993/19, LES 2/1994 S. 59. 
1788 StGH 1993/18 und 1993/19, LES 2/1994 S. 58. 
1789 StGH 1993/18 und 1993/19, LES 2/1994 S. 59. 
1790 StGH 1993/20, n. publ., Pkt. 2.3 der Entscheidungsgründe, S. 16 des Entscheidungstextes. 
1791 StGH 1993/21, LES 1/1995 S. 15. 
1792 StGH 1993/21, LES 1/1995 S. 16. 
1793 StIGH 1999/37, n. publ., Pkt. 2.2 der Entscheidungsgründe, S. 14 des Entscheidungstextes 
(Kursivstellung durch den Verfasser). 
1794 StGH 2000/32, n. publ., Pkt. 2.1 der Entscheidungsgründe, S. 13 des Entscheidungstextes. 
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