2.3.2
3.1
résultat’. Die EFTA-Staaten müssen das EWR-Recht innerstaatlich so
handhaben, dass es im Ergebnis Vorrang hat"!//8, Liechtenstein
werde „mit diesen Strukturprinzipien des EWR-Rechts keine beson-
deren Probleme haben“ 1779,
Wirtschaftsvertragsrecht
In Bezug auf die Frage nach dem Verhältnis von Rang und Vorrang
zwischen dem primären und dem sekundären Wirtschaftsvertrags-
recht einerseits und dem Landesrecht andererseits begnügt sich die
Lehre mit einem Hinweis auf die Praxis des Staatsgerichtshofes in
StGH XIII./1947-1954 (sowie in StGH 1993/4) und in StGH 1981/18
oder erklàárt, ,der Rang einzelner Regeln des Zollvertrages ... (ist)
nicht klar^1780, Nach Batliner hat sich der Staatsgerichtshof ,im Zu-
sammenhang mit seiner Entscheidung von 1947 ... als unzustándig
erklàrt ..., die Verfassungsmássigkeit der Zollvertragsnormen etc. zu
überprüfen". Aus diesem Grunde lasse sich „nicht verlässlich beant-
worten, ob der Zollvertrag die Verfassung zu ändern vermochte oder
nicht und er damit eventuell Verfassungsrang oder einer höheren
oder niedrigeren Rang besitzt“ 1781,
Praxis
Grundsatz
a) StGH 1978/8
In einem Erkenntnis aus dem Jahre 1978 hat der Staatsge-
richtshof sowohl dem Vólkervertrags- als auch dem Landesrecht
Vorrang vor der jeweils anderen Rechtsordnung zugebilligt: Auf der
einen Seite ist in StGH 1978/8 davon die Rede, dass ein Staatsvertrag,
1778 Regierung (BuA Nr. 1/1995) S. 180 (Kursivstellung durch den Verfasser). In ihrem Diskussi-
onspapier S. 5 hat die Regierung den Vorbehalt einer obligation de résultat! noch nicht gel-
tend gemacht, sondern schlicht und einfach erklàrt, in Bezug auf den vom EuGH aus der be-
sonderen Natur des EG-Hechts abgeleiteten Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften gelte ,für das EWR-...Recht .. dasselbe wie für EG-
Recht".
1779 Regierung (BuA Nr. 1/1995) S. 180.
1780 Hoop S. 294.
1781 Batliner (Postulat) S. 227.
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