Recht dem landesinternen Recht vorgeht^!798, während Nuener da-
nach unterscheidet, ob sich der (Anwendungs-)Vorrang des EWR-
Rechts aus europa- oder aus staatsrechtlicher Sicht ergebe. Im Ergeb-
nis gelangt Nuener zum Schluss, ,aus europarechtlicher Sicht" sei
,auch im EWR-Recht von einem Anwendungsvorrang — auch vor in-
nerstaatlichem Verfassungsrechte — auszugehen"!769, Nach Gitter-
mann konnte Liechtenstein ,auf die Einführung einer speziellen Vor-
rangnorm verzichten, weil es den Vorrang des Vólkerrechts vor dem
Landesrecht allgemein anerkennt"770,
Am weitesten scheint Thiirer zu gehen, wenn er das EWR-
Recht als ,supranationales Recht” qualifiziert und erklärt, dass „das
EWR-Vertragswerk ... zusammen mit dem in seinem Rahmen über-
nommenen Sekundárrecht Vorrang vor dem gesamten liechtensteini-
schen Recht einschliesslich der Verfassung (beansprucht)"!77!. Die
„vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelte
Vorrangsregel" könne „auf den EWR-Raum übertragen“ 1772 werden
— ebenso wie sich der Grundsatz ‚EWR-Recht bricht liechtensteini-
sches (Landes-)Recht' unter anderem auch deshalb rechtfertigen las-
se, weil „eine Abänderung und Fortentwicklung des EWR-Rechts
(einschliesslich des übernommenen ‚acquis communautaire‘) nicht
ohne Zustimmung der EFTA-Staaten für diese verbindlich werden
kann“!773, Darin, dass in Liechtenstein ,der Vorrang des EWR-Acquis
vor widersprüchlichem Landesrecht (gilt)“1774, wird Thiirer von
Gstöhl gefolgt; nach Hoop besteht „Einigkeit hinsichtlich des Überver-
fassungsranges der Regeln des EWR-A und des darauf abgestützten
EWR-Sekundárrechts"!775; es stehe ,grundsátzlich fest, dass das auf-
grund des EWR-A anwendbare Recht so anzuwenden ist, dass es
Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht hat"1776,
Die Regierung hat vom EWR-Recht als von ,übergeordnete(n)
Normen"/77 gesprochen und erklärt, „den vom EuGH ... abgeleite-
ten Prinzipien des Vorrangs ... muss auch für das EWR-Recht Gel-
tung verschafft werden, allerdings nur im Sinne einer ‚obligation de
1768 Wille (Staatliche Ordnung) S. 87.
1769 Nuener S. 178.
1770 Gittermann S. 37.
1771 Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 112.
1772 Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 112f.
1773 Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 113.
1774 Gstóhl (Integration) S. 135.
1775 Hoop S. 305.
1776 Hoop S. 294.
1777 Regierung (Diskussionspapier) S. 31.
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