formellen Gesetzen ist die von Winkler vertretene Gleichsetzung der
beiden Regelungsinstrumente nicht nachvollziehbar.
Schliesslich springt die ungleiche ratio der beiden ,Rechtser-
zeugungsverfahren' von Art. 62 Bst. a und b LV ins Auge: Art. 62 Bst.
a LV dient dazu, dem allgemeinen Rechtsstaatsgedanken!905 materi-
ell zum Durchbruch zu verhelfen; Art. 62 Bst. b LV dient dazu, die
Ausübung einer Prárogative des Landesfürsten formell an eine Mit-
wirkung!806 des Landtages zu binden. Die Natur der Zustimmungs-
kriterien gemáss Art. 8 Abs. 2 LV einerseits und des Gesetzesvorbe-
haltes iS.v. Art. 65 Abs. 1 LV andererseits ist damit aber grund-
verschieden; im ersten Falle handelt es sich um eine (negative) Behór-
denorganisations- und im zweiten Falle um eine (positive) Gewähr-
leistungsfunktion. Gemeinsam haben die beiden Tatbestánde nur,
dass weder Art. 62 Bst. a LV noch Art. 62 Bst. b LV die Bedeutung ei-
nes Grundrechts besitzen, das einen subjektiven Rechtsanspruch be-
gründet!907, Im Ergebnis handelt es sich um zwei voneinander zu
trennende Vorgünge, die einen jeweils eigenen und unterschiedlichen
Geltungsbereich und Stellenwert im Verfassungsgefüge besitzen. Ei-
ner wie auch immer gearteten Vergleichbarkeit entziehen sie sich
auch aus diesem Grunde.
Dementsprechend ist aber auch ein Vergleich zwischen den
Zustimmungskriterien gemáss Art. 8 Abs. 2 LV und dem Gesetzes-
vorbehalt i.S.v. Art. 65 Abs. 1 LV ein weiteres Mal abzulehnen: Dass
sich diese beiden Tatbestánde nicht aufeinander beziehen lassen, tritt
unter anderem darin zu Tage, dass sie an Sachverhalten anknüpfen,
die unterschiedlicher nicht sein kónnten - die Zustimmungskriterien
gelten für Fálle, die dem Staatshandeln nach aussen entsprechen (Ab-
schluss vólkerrechtlicher Vertráge); der Gesetzesvorbehalt gilt für
Fálle, die dem Staatshandeln nach innen entsprechen (Erlass von for-
mellen Gesetzen und Verordnungen). Die unterschiedliche Funktio-
nalität dieser beiden Tatbestände, die ihre Vergleichbarkeit aus-
schliesst, liegt auch in dieser Hinsicht auf der Hand!905; gemeinsam
ist beiden Tatbestánden nur, dass weder der ,Zustimmungsvorbe-
1605 Siehe zum ,Rechtsstaat ... liechtensteinischer Prágung" die zwar kurzen, jedoch treffenden
„Gedanken über den Rechtsstaat" von Ivo Beck in: LJZ 1/1983 S. 28.
1606 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.1.
1607 Siehe hierzu zuletzt StGH 1999/14, n. publ., Pkt. 2.1 der Entscheidungsgründe, S. 19 des
Entscheidungstextes, für Art. 62 Bst. a LV und StGH 1996/26, n. publ., Pkt. 3 der Entschei-
dungsgründe, S. 11 des Entscheidungstextes, für Art. 62 Bst. b LV.
1608 Ausgeschlossen ist es in diesem Zusammenhang nicht, dass interne und externe Sachberei-
che (,Regelungsauftrage’) zusammenfallen oder miteinander verknüpft sind (wie dies z.B. im
Gesundheitswesen der Fall ist) — im Gegenteil; diese Abhängigkeit war noch nie so gross wie
heute.
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