Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

formellen Gesetzen ist die von Winkler vertretene Gleichsetzung der 
beiden Regelungsinstrumente nicht nachvollziehbar. 
Schliesslich springt die ungleiche ratio der beiden ,Rechtser- 
zeugungsverfahren' von Art. 62 Bst. a und b LV ins Auge: Art. 62 Bst. 
a LV dient dazu, dem allgemeinen Rechtsstaatsgedanken!905 materi- 
ell zum Durchbruch zu verhelfen; Art. 62 Bst. b LV dient dazu, die 
Ausübung einer Prárogative des Landesfürsten formell an eine Mit- 
wirkung!806 des Landtages zu binden. Die Natur der Zustimmungs- 
kriterien gemáss Art. 8 Abs. 2 LV einerseits und des Gesetzesvorbe- 
haltes iS.v. Art. 65 Abs. 1 LV andererseits ist damit aber grund- 
verschieden; im ersten Falle handelt es sich um eine (negative) Behór- 
denorganisations- und im zweiten Falle um eine (positive) Gewähr- 
leistungsfunktion. Gemeinsam haben die beiden Tatbestánde nur, 
dass weder Art. 62 Bst. a LV noch Art. 62 Bst. b LV die Bedeutung ei- 
nes Grundrechts besitzen, das einen subjektiven Rechtsanspruch be- 
gründet!907, Im Ergebnis handelt es sich um zwei voneinander zu 
trennende Vorgünge, die einen jeweils eigenen und unterschiedlichen 
Geltungsbereich und Stellenwert im Verfassungsgefüge besitzen. Ei- 
ner wie auch immer gearteten Vergleichbarkeit entziehen sie sich 
auch aus diesem Grunde. 
Dementsprechend ist aber auch ein Vergleich zwischen den 
Zustimmungskriterien gemáss Art. 8 Abs. 2 LV und dem Gesetzes- 
vorbehalt i.S.v. Art. 65 Abs. 1 LV ein weiteres Mal abzulehnen: Dass 
sich diese beiden Tatbestánde nicht aufeinander beziehen lassen, tritt 
unter anderem darin zu Tage, dass sie an Sachverhalten anknüpfen, 
die unterschiedlicher nicht sein kónnten - die Zustimmungskriterien 
gelten für Fálle, die dem Staatshandeln nach aussen entsprechen (Ab- 
schluss vólkerrechtlicher Vertráge); der Gesetzesvorbehalt gilt für 
Fálle, die dem Staatshandeln nach innen entsprechen (Erlass von for- 
mellen Gesetzen und Verordnungen). Die unterschiedliche Funktio- 
nalität dieser beiden Tatbestände, die ihre Vergleichbarkeit aus- 
schliesst, liegt auch in dieser Hinsicht auf der Hand!905; gemeinsam 
ist beiden Tatbestánden nur, dass weder der ,Zustimmungsvorbe- 
1605 Siehe zum ,Rechtsstaat ... liechtensteinischer Prágung" die zwar kurzen, jedoch treffenden 
„Gedanken über den Rechtsstaat" von Ivo Beck in: LJZ 1/1983 S. 28. 
1606 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.1. 
1607 Siehe hierzu zuletzt StGH 1999/14, n. publ., Pkt. 2.1 der Entscheidungsgründe, S. 19 des 
Entscheidungstextes, für Art. 62 Bst. a LV und StGH 1996/26, n. publ., Pkt. 3 der Entschei- 
dungsgründe, S. 11 des Entscheidungstextes, für Art. 62 Bst. b LV. 
1608 Ausgeschlossen ist es in diesem Zusammenhang nicht, dass interne und externe Sachberei- 
che (,Regelungsauftrage’) zusammenfallen oder miteinander verknüpft sind (wie dies z.B. im 
Gesundheitswesen der Fall ist) — im Gegenteil; diese Abhängigkeit war noch nie so gross wie 
heute. 
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