4.1.2.4
Nicht nachvollziehbar ist es vor allem aber auch, so vorzuge-
hen wie es die Regierung im Zuge der sog. Verfassungsdiskussion ge-
tan hat und Verfassungsinitiativen an völkerrechtlichen Verträgen zu
überprüfen, von denen behauptet wird, dass sie zwar „zumindest auf
Gesetzesstufe stehen", jedoch ,grundsátzlich"!595 keinen Verfas-
sungsrang besitzen kónnen. Aus welchem Grunde sollten Verfas-
sungsinitiativen an Vólkervertragsrecht auf einer Rechtsquellenstufe
unterhalb der LV zu überprüfen sein? Die Lehre hat in diesem Zu-
sammenhang einen ganz anderen Ansatz gewählt und ist von der
Unmöglichkeit ausgegangen, andere vôlkerrechtliche Verträge als
Prüfungsmasstab zuzulassen als solche, denen , Übergesetzes-, Ver-
fassungs- oder Überverfassungsrang zukommt“15°6, Dieser Stand-
punkt entspricht der Logik ebenso wie der Lehre vom Stufenbau des
Rechts, wie er der liechtensteinischen Verfassungsordnung zugrun-
deliegt 1597,
Unterschiede in den Rechtserzeugungsverfahren
Dagegen, dass die Rangbestimmung des Völkervertrags- in seinem
Verhältnis zum Landesrecht durch einen Rückgriff auf die schemati-
sche Mechanik Winklers erfolgen kann, spricht der Umstand, dass
sich die Rechtserzeugungsverfahren in Bezug auf Staatsverträge ei-
nerseits (Art. 8 Abs. 2 LV i.V.m. Art. 62 Bst. b LV) und formelle Ge-
setze andererseits (Art. 65 LV i.V.m. Art. 62 Bst. a LV) sowohl formell
als auch materiell unterscheiden:
e Das , Recht der Initiative in der Gesetzgebung“ gemäss Art. 64
LV gilt nur für formelle Gesetze!998 und nicht auch für vólker-
rechtliche Verträge (und zwar unabhängig davon, ob es sich
um Primär- oder -sekundärrecht handelt). Umgekehrt setzt
der Erlass eines formellen Gesetzes einen entsprechenden (Ge-
setzes-)Beschluss des Landtages gemáss Art. 65 Abs. 1 LV vor-
aus, wahrend vólkerrechtliche Vertráge wenn auch nicht in-
nerstaatlich, so doch zwischenstaatlich auch ohne den Akt
einer Genehmigung gemäss Art. 8 Abs. 2 LV Rechtskraft besit-
zen können 1599,
1595 Regierung (BuA Nr. 88/2002) S. 7.
1596 Siehe hierzu Batliner (Volksrechte) S. 165f.
1597 Siehe hierzu oben Pkt. 2.2.2.
1598 Siehe zur Praxis der Ausübung des Initiativrechts bei formellen Gesetzen Ritter (Gesetzge-
bungsverfahren) S. 71ff.
1599 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.1.
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