des Mal zu überprüfen, welchen Rang ein völkerrechtlicher Vertrag
im Landesrecht besitzt; im zweiten Fall besteht die Massgeblichkeit
des Völkervertrags- im Landesrecht von vornherein (also ohne Rück-
sicht auf das Rangverhältnis). In Bezug auf seine Prärogative (in sei-
ner Funktion als Normenkontrollgerichtshof), über den Rang eines
völkerrechtlichen Vertrages in einziger und alleiniger Zuständigkeit
zu befinden, duldet der Staatsgerichtshof demgegenüber keinen
Zweifel. Eine solche ,Geltungsprüfung' ist keír Akt der Auslegung,
sondern den Anderen Gerichten in diesem Umfang untersagt!*"!.
Dies ist für die Lósungsmechanismen zur Behebung von Normen-
kollisionen zwischen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht von
zentraler Bedeutung 1572,
Vor diesem Hintergrund ist der vor allem von Winkler ge-
wählte Ansatz einer Rangbestimmung zu überprüfen!5/3, Damit soll
eine Antwort auf die Frage entwickelt werden, ob und, wenn ja, wel-
che Ordnungsprinzipien für eine Rangbestimmung des Vólkerver-
trags- im Landesrecht zur Verfügung stehen!9"^ und ob und, wenn
ja, mit welchem Ziel eine Neuausrichtung in Form einer Verfassungs-
revision geboten ist!575, Schliesslich wird auf den Tatbestand völker-
rechtlicher Verträge im Verfassungsrang eingegangen!578,
Kritik
Die Unmôglichkeit, mit Winkler in einem jeden Falle auf eine Gleich-
ordnung von formellen Gesetzen und von Staatsverträgen (,Rang-
gleichheit) zu schliessen, ergibt sich aus den folgenden Gesichts-
punkten, aus denen zweierlei hervorgeht: Zum einen die Unsicherheit,
mit der ein jeder Versuch einer Rangbestimmung belastet ist, und
zum anderen der Befund, dass eine Anwendung mehr oder weniger
starrer Zuordnungskriterien, wie sie vor allem von Winkler in Form
einer mehr oder weniger schematischen Mechanik vertreten wird, nicht
weiter führt.
1571 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.3.4.1.
1572 Siehe hierzu das 21. Kapitel.
1573 Siehe hierzu unten Pkt. 4.1.2.
1574 Siehe hierzu unten Pkt. 4.2.1.
1575 Siehe hierzu unten Pkt. 4.2.2.
1576 Siehe hierzu unten Pkt. 5.
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