Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

e) StGH 1996/34 
Seinem Wort vom ‚faktischen Verfassungsrang‘ der EMRK in 
StGH 1995/21, das in der Lehre nur mit Vorbehalten aufgenommen 
worden ist!°32, hat der Staatsgerichtshof in StGH 1996/34 ein ande- 
res an die Seite gestellt: In StGH 1996/34 hat der Staatsgerichtshof 
aus dem ,materiell verfassungsándernden bzw. -ergánzenden Cha- 
rakter' des EWRA geschlossen, dass er ,seine Normenkontrollfunkti- 
on" auch auf die Überprüfung von Gesetzen und Verordnungen auf 
deren , Übereinstimmung .. mit dem EWR-Recht wahrzunehmen 
hat^1932, und darauf hingewiesen, dass ,bei Einordnung der EMRK 
auf Verfassungsstufe … für diese Analoges gelten (müsste), wenn die 
entsprechende Prüfungskompetenz nicht schon explizit in Art 23 Abs 
1 lit b SIGHG verankert wäre“ 1534, 
f) StGH 1999/28 
In StGH 1999/28 hat der Staatsgerichtshof ohne Referenz auf 
seine Praxis in StGH 1978/8 und ohne eine Begründung zu geben, 
kurz und bündig erklärt, dass „Völkerrecht zumindest Übergesetzes- 
rang hat^1935, Im Anlassfall ging es um eine Normenkollision zwi- 
schen § 53a JN und Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 des liechtensteinisch- 
schweizerischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens!536, 
, Wesentlich" sei in diesem Zusammenhang, "dass ein aus hôherran- 
gigem Recht abgeleiteter Anspruch nicht durch niederrangiges Recht 
verletzt oder ausgehöhlt werden darf“ 1537, 
Worauf sich der vom Staatsgerichtshof in StGH 1999/28 ver- 
wendete Begriff des , Vólkerrechts' bezieht, geht aus diesem Erkennt- 
nis nicht ohne weiteres hervor: Ob sich StGH 1999/28 auf die vólker- 
rechtlichen (Rechts-)Quellen!938 js ihrer Gesamtheit bezieht oder (nur) 
auf das den Gegenstand des Anlassfalles bildende liechtensteinisch- 
schweizerische Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen und 
1532 Was das Attribut faktisch' im Zusammenhang mit der Rangbestimmung der EMRK bedeutet, 
ist nach wie vor unsicher. So hat es vor allem Hófling (Europáische Menschenrechtskonven- 
tion) S. 144 zu Recht als eine ,dogmatisch wenig befriedigende Überlegung" bezeichnet, der 
EMRK /faktisch Verfassungsrang' zukommen zu lassen. 
1533 StGH 1996/34, LES 2/1998 S. 80. 
1534 StGH 1996/34, LES 2/1998 S. 80. 
1535 StGH 1999/28, LES 1/2003 S. 8. 
1536 Abkommen vom 25. April 1968 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizeri- 
schen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Ent- 
scheidungen und Schiedssprüchen, LGBI. 1970 N. 14; LR 0.276.910.11. 
1537 StGH 1999/28, LES 1/2003 S. 8. 
1538 Siehe hierzu das 1. Kapitel Pkt. 2. 
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