e) StGH 1996/34
Seinem Wort vom ‚faktischen Verfassungsrang‘ der EMRK in
StGH 1995/21, das in der Lehre nur mit Vorbehalten aufgenommen
worden ist!°32, hat der Staatsgerichtshof in StGH 1996/34 ein ande-
res an die Seite gestellt: In StGH 1996/34 hat der Staatsgerichtshof
aus dem ,materiell verfassungsándernden bzw. -ergánzenden Cha-
rakter' des EWRA geschlossen, dass er ,seine Normenkontrollfunkti-
on" auch auf die Überprüfung von Gesetzen und Verordnungen auf
deren , Übereinstimmung .. mit dem EWR-Recht wahrzunehmen
hat^1932, und darauf hingewiesen, dass ,bei Einordnung der EMRK
auf Verfassungsstufe … für diese Analoges gelten (müsste), wenn die
entsprechende Prüfungskompetenz nicht schon explizit in Art 23 Abs
1 lit b SIGHG verankert wäre“ 1534,
f) StGH 1999/28
In StGH 1999/28 hat der Staatsgerichtshof ohne Referenz auf
seine Praxis in StGH 1978/8 und ohne eine Begründung zu geben,
kurz und bündig erklärt, dass „Völkerrecht zumindest Übergesetzes-
rang hat^1935, Im Anlassfall ging es um eine Normenkollision zwi-
schen § 53a JN und Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 des liechtensteinisch-
schweizerischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens!536,
, Wesentlich" sei in diesem Zusammenhang, "dass ein aus hôherran-
gigem Recht abgeleiteter Anspruch nicht durch niederrangiges Recht
verletzt oder ausgehöhlt werden darf“ 1537,
Worauf sich der vom Staatsgerichtshof in StGH 1999/28 ver-
wendete Begriff des , Vólkerrechts' bezieht, geht aus diesem Erkennt-
nis nicht ohne weiteres hervor: Ob sich StGH 1999/28 auf die vólker-
rechtlichen (Rechts-)Quellen!938 js ihrer Gesamtheit bezieht oder (nur)
auf das den Gegenstand des Anlassfalles bildende liechtensteinisch-
schweizerische Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen und
1532 Was das Attribut faktisch' im Zusammenhang mit der Rangbestimmung der EMRK bedeutet,
ist nach wie vor unsicher. So hat es vor allem Hófling (Europáische Menschenrechtskonven-
tion) S. 144 zu Recht als eine ,dogmatisch wenig befriedigende Überlegung" bezeichnet, der
EMRK /faktisch Verfassungsrang' zukommen zu lassen.
1533 StGH 1996/34, LES 2/1998 S. 80.
1534 StGH 1996/34, LES 2/1998 S. 80.
1535 StGH 1999/28, LES 1/2003 S. 8.
1536 Abkommen vom 25. April 1968 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Ent-
scheidungen und Schiedssprüchen, LGBI. 1970 N. 14; LR 0.276.910.11.
1537 StGH 1999/28, LES 1/2003 S. 8.
1538 Siehe hierzu das 1. Kapitel Pkt. 2.
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