Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

3.1 
die Rangbestimmung des Wirtschaftsvertragsrechts auch keine Präro- 
gative von Legislative (Landtag) oder Exekutive (Regierung). Sie ist 
vielmehr ‚Allgemeingut‘, an dem auch die Anderen Gerichte (Judi- 
kative) beteiligt sind 1520, 
Praxis 
Grundsatz 
a) StGH 1978/8 
In StGH 1978/8 hat der Staatsgerichtshof erklért, dass ,da- 
durch, dass ein Staatsvertrag nach der Genehmigung durch den 
Landtag im Landesgesetzblatt kundgemacht wurde, ... seine Rechts- 
quellen-Qualität als eine Vorschrift auf der Stufe eines Gesetzes und 
damit seine rechtsverbindende Kraft und Geltung jedem Meinungs- 
streit entriickt (ist)*1%21, Der Anlassfall betraf ein Abkommen zwi- 
schen Liechtenstein und der Schweiz im Bereich der Sozialen Sicher- 
heit 1522 
b) StGH 1993/18 und 1993/19 
In StGH 1993/18 und 1993/19 heisst es, der Umstand, dass 
„die Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Rechtsvor- 
schriften in der alleinigen Zuständigkeit des StGH” stehe, sei „ge- 
genüber der Gerichtsbarkeit“ in ständiger Rechtsprechung sowohl 
„institutionell ... als auch im Prüfumfang ... wiederholt bestätigt“ 1523 
worden. Diese , Kompetenz zur Prüfung der Verfassungsmássigkeit" 
schliesse ,auch jene der Entsprechung und des Geltungsranges ge- 
genüber vólkerrechtlichen, in Liechtenstein auf Verfassungsstufe ste- 
1520 Siehe hierzu oben Pkt. 2.2.3. 
1521 StGH 1978/8, LES 1981 S. 6. 
1522 (Ersetztes) Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft vom 3. September 1965 über die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- 
versicherung. 
1523 StGH 1993/18 und 1993/19, LES 2/1994 S. 58. 
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