3.1
die Rangbestimmung des Wirtschaftsvertragsrechts auch keine Präro-
gative von Legislative (Landtag) oder Exekutive (Regierung). Sie ist
vielmehr ‚Allgemeingut‘, an dem auch die Anderen Gerichte (Judi-
kative) beteiligt sind 1520,
Praxis
Grundsatz
a) StGH 1978/8
In StGH 1978/8 hat der Staatsgerichtshof erklért, dass ,da-
durch, dass ein Staatsvertrag nach der Genehmigung durch den
Landtag im Landesgesetzblatt kundgemacht wurde, ... seine Rechts-
quellen-Qualität als eine Vorschrift auf der Stufe eines Gesetzes und
damit seine rechtsverbindende Kraft und Geltung jedem Meinungs-
streit entriickt (ist)*1%21, Der Anlassfall betraf ein Abkommen zwi-
schen Liechtenstein und der Schweiz im Bereich der Sozialen Sicher-
heit 1522
b) StGH 1993/18 und 1993/19
In StGH 1993/18 und 1993/19 heisst es, der Umstand, dass
„die Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Rechtsvor-
schriften in der alleinigen Zuständigkeit des StGH” stehe, sei „ge-
genüber der Gerichtsbarkeit“ in ständiger Rechtsprechung sowohl
„institutionell ... als auch im Prüfumfang ... wiederholt bestätigt“ 1523
worden. Diese , Kompetenz zur Prüfung der Verfassungsmássigkeit"
schliesse ,auch jene der Entsprechung und des Geltungsranges ge-
genüber vólkerrechtlichen, in Liechtenstein auf Verfassungsstufe ste-
1520 Siehe hierzu oben Pkt. 2.2.3.
1521 StGH 1978/8, LES 1981 S. 6.
1522 (Ersetztes) Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 3. September 1965 über die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung.
1523 StGH 1993/18 und 1993/19, LES 2/1994 S. 58.
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