Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.2.6 
Das Rangverhältnis zwischen dem Wirtschaftsvertrags- und dem 
Landesrecht 
Das Rangverhältnis zwischen dem Wirtschaftsvertrags- und dem 
Landesrecht ist ein Gegenstand sowohl von StGH XIII. /1947-1954 als 
auch von StGH 1981/18 gewesen. Aufschlussreich ist diese Praxis 
vor allem deshalb, weil sie trotz der nach wie vor bestehenden Un- 
môglichkeit, das Wirtschaftsvertragsrecht auf seine materielle Verfas- 
sungsmässigkeit zu überprüfen!*14, Feststellungen über die Rangbe- 
stimmung in jenen Fállen trifft, in denen es um die Überprüfbarkeit 
auf seine formelle Verfassungsmässigkeit geht — also vor allem dann, 
wenn die Art und Weise der Kundmachung einer in Liechtenstein 
aufgrund der Wirtschaftsvertráge geltenden Schweizerischen Rechts- 
vorschrift in Frage steht!5!5, 
In diesen Fállen obliegt die Rangbestimmung den Anderen 
Gerichten: Nachdem Art. 28 Abs. 2 StGHG zwischen der (Vorlage- 
JBehandlung von formellen Gesetzen und Verordnungen ,ganz klar 
unterscheidet”1516, haben die Anderen Gerichte die Praxis des 
Staatsgerichtshofes in StGH 1981/18 zu berücksichtigen ,und diese 
Vorschriften" (d.h. die in Liechtenstein aufgrund der Wirtschafts- 
vertráge geltenden Schweizerischen Rechtsvorschriften) ,nach seiner 
eigenen", d.h. nach der liechtensteinischen Verfassungsordnung 
,einzustufen"15!7, Wird dem Staatsgerichtshof die Frage der Verfas- 
sungsmässigkeit einer solchen Rechtsvorschrift auf der Rechtsquel- 
lenstufe eines formellen Gesetzes vorgelegt, ole dass dessen Verfas- 
sungswidrigkeit im Anlassfall behauptet worden ist, wird der Antrag 
von diesem als unzulässig abgewiesen!5!8, 
Diese Obliegenheit der Anderen Gerichte besteht unter ande- 
rem deshalb, weil Regierung und Landtag die Anregung des Staats- 
gerichtshofes in StGH 1981/18 ausser Acht gelassen haben, eine 
„spezielle Kundmachungsnorm” zu schaffen, die „Klarstellung brin- 
gen (sollte), welcher Rechtscharakter der übernommenen Norm nach 
liechtensteinischem Recht zukommt“1519, Art, 18 Abs. 2 erster Satz 
KmG ist keine solche ‚spezielle Kundmachungsnorm', auf deren 
Grundlage über die Rechtsquellestufe einer Rechtsvorschrift des Völ- 
kervertrags- im Landesrecht zu befinden ist. Dementsprechend ist 
1514 Siehe hierzu das 25. Kapitel Pkt. 3.2.2. 
1515 Siehe hierzu das 24. Kapitel. 
1516 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41. 
1517 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41. 
1518 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41. 
1519 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 43. 
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