2.2.6
Das Rangverhältnis zwischen dem Wirtschaftsvertrags- und dem
Landesrecht
Das Rangverhältnis zwischen dem Wirtschaftsvertrags- und dem
Landesrecht ist ein Gegenstand sowohl von StGH XIII. /1947-1954 als
auch von StGH 1981/18 gewesen. Aufschlussreich ist diese Praxis
vor allem deshalb, weil sie trotz der nach wie vor bestehenden Un-
môglichkeit, das Wirtschaftsvertragsrecht auf seine materielle Verfas-
sungsmässigkeit zu überprüfen!*14, Feststellungen über die Rangbe-
stimmung in jenen Fállen trifft, in denen es um die Überprüfbarkeit
auf seine formelle Verfassungsmässigkeit geht — also vor allem dann,
wenn die Art und Weise der Kundmachung einer in Liechtenstein
aufgrund der Wirtschaftsvertráge geltenden Schweizerischen Rechts-
vorschrift in Frage steht!5!5,
In diesen Fállen obliegt die Rangbestimmung den Anderen
Gerichten: Nachdem Art. 28 Abs. 2 StGHG zwischen der (Vorlage-
JBehandlung von formellen Gesetzen und Verordnungen ,ganz klar
unterscheidet”1516, haben die Anderen Gerichte die Praxis des
Staatsgerichtshofes in StGH 1981/18 zu berücksichtigen ,und diese
Vorschriften" (d.h. die in Liechtenstein aufgrund der Wirtschafts-
vertráge geltenden Schweizerischen Rechtsvorschriften) ,nach seiner
eigenen", d.h. nach der liechtensteinischen Verfassungsordnung
,einzustufen"15!7, Wird dem Staatsgerichtshof die Frage der Verfas-
sungsmässigkeit einer solchen Rechtsvorschrift auf der Rechtsquel-
lenstufe eines formellen Gesetzes vorgelegt, ole dass dessen Verfas-
sungswidrigkeit im Anlassfall behauptet worden ist, wird der Antrag
von diesem als unzulässig abgewiesen!5!8,
Diese Obliegenheit der Anderen Gerichte besteht unter ande-
rem deshalb, weil Regierung und Landtag die Anregung des Staats-
gerichtshofes in StGH 1981/18 ausser Acht gelassen haben, eine
„spezielle Kundmachungsnorm” zu schaffen, die „Klarstellung brin-
gen (sollte), welcher Rechtscharakter der übernommenen Norm nach
liechtensteinischem Recht zukommt“1519, Art, 18 Abs. 2 erster Satz
KmG ist keine solche ‚spezielle Kundmachungsnorm', auf deren
Grundlage über die Rechtsquellestufe einer Rechtsvorschrift des Völ-
kervertrags- im Landesrecht zu befinden ist. Dementsprechend ist
1514 Siehe hierzu das 25. Kapitel Pkt. 3.2.2.
1515 Siehe hierzu das 24. Kapitel.
1516 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41.
1517 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41.
1518 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41.
1519 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 43.
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